Neue Retouren-Richtlinie birgt Probleme für Amazon-Händler

Veröffentlicht: 25.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.02.2015

Online-Händler, die ihre Produkte über Amazon verkaufen, sind mit den neuen Richtlinien für die Rücksendung verpflichtet, in jedem Land, in welchem verkauft wird, eine eigene lokale Rücksendeadresse (z.B. für Rücksendungen nach einem Widerruf) einzurichten. Andernfalls müssen die Händler die Kosten für eine Rücksendung selbst tragen.

(Bildquelle Welt aus Geld: pogonici via Shutterstock)

Betroffen sind alle Händler, die von einem internationalen Amazon-Marketplace versenden.

“You will either provide customers with a local return address within the applicable elected country (e.g., if you list an offer on Amazon.com, the local return address must be within the United States) or pay the return shipping costs to have the item returned to an international location. This may be in the form of a prepaid returns label or a reimbursement of return shipping costs incurred by the buyer.”

Bietet ein deutscher Online-Händler seine Produkte auch auf den ausländischen Amazon-Plattformen an, ist er verpflichtet eine Rücksendeadresse im jeweiligen Zielland anzugeben. Wer also als deutscher Händler Produkte über amazon.co.uk vertreibt, muss zwangsläufig eine eigene Rücksendeadresse im Vereinigten Königreich angeben oder die Kosten für die Rücksendung selbst tragen – ein teurer Spaß.

Amazon begründet diese neue Regelung damit, dass Verbrauchern die hohen Rücksendekosten ins Ausland nicht aufgebürdet werden soll. Am 12. März 2015 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten.

Rechtliche Zulässigkeit der Retouren-Regelung

Wie so oft stellt sich bei derartigen krassen Einschränkungen gegenüber den Händlern die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit.

Das Gesetz sieht vor, dass die Waren im Falle eines Widerrufs an die Adresse des Verkäufers zurückgesendet werden. Es darf eine zusätzliche Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Indem Amazon eine eigene Rücksendeadresse im jeweiligen Zielland fordert und andernfalls die Kostentragung für die Rücksendung den Händlern auferlegt, wird nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Verbraucher bekommt quasi mehr, als ihm per Gesetz zusteht. Wie so oft müssen Händler mit den strengen Vorgaben der Plattform leben.

Hinsichtlich der Gestaltung der Widerrufsbelehrung ergeben sich aber zahlreiche Probleme in der Umsetzung. So ist die in der Widerrufsbelehrung grundsätzlich anzugebende Adresse nach unserer Auffassung stets der Sitz des Händlers, bei einem deutschen Händler also die reguläre deutsche Geschäftsanschrift. Es darf eine zusätzliche Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, dies wäre dann die ausländische Adresse. Spezielle Anbieter (z.B. Salesupply) wollen die Kostentragung für Online-Händler minimieren und den Rücksendeprozess an der lokalen ausländischen Adresse übernehmen.

Eine Differenzierung hinsichtlich der Kostentragung bei einer Rücksendung sieht das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung samt den Gestaltungsvorschlägen nicht vor. Dort wird als Formulierung für die Kostentragung vielmehr vorgeschlagen „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“ oder „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ Eine Regelung „Soweit die Rücksendung an unsere deutsche Adresse erfolgt, tragen wir die Kosten der Rücksendung der Waren. Erfolgt die Rücksendung an die [französische/englische etc.] Adresse, tragen Sie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ oder inhaltlich ähnliche Formulierungen sind vom gesetzlichen Muster nicht vorgesehen. Ob eine solche Kostentragungsregelung zulässig wäre, ist damit aktuell nicht geklärt. Wirkliche Rechtssicherheit besteht damit nur, wenn der deutsche Händler weiterhin seine deutsche Adresse als einzige Widerrufsadresse verwendet und in den „sauren Apfel“ der Kostentragung beißt.

Auf Anfrage von OnlinehändlerNews hat sich Amazon bisher nicht zu den Details der Regelung geäußert.

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