Wir wurden gefragt: Wie sind Mindermengenzuschläge im Online-Shop auszuweisen?

Veröffentlicht: 24.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Die Preisangabenverordnung legt genau fest, wie Preise anzugeben sind und welche Zuschläge gesondert auszuweisen sind. Auch für Mindermengenzuschläge gibt es besondere Regelungen. Um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen, fragt uns kürzlich ein Online-Händler, was er zu beachten hat.

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil (28.06.2012, Az.: I-4 U 69/ 12) entschieden, dass es sich bei Mindermengenzuschlägen nicht um einen Teil der Versandkosten handelt, sondern um „sonstige Preisbestandteile“, die gesondert am Endpreis auszuweisen sind. Das OLG Hamm entschied in diesem Zusammenhang, dass es gegen die Vorgaben aus der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, wenn sich der Hinweis auf anfallende Mindermengenzuschläge lediglich unter den Zahlungs- und Versandbedingungen befindet.

Es wäre folglich nicht zulässig, die Artikelpreise im Internetauftritt lediglich mit einem Sternchen zu versehen (Sternchentext: „Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.“). Erst wenn der Kunde hier das Wort „Versandkosten“ anklickt, führt eine Verlinkung zur Seite „Versandkostenbedingungen“, auf welcher der Anbieter über den Mindermengenzuschlag informiert.

Dies ist jedoch zu spät. Denn der Verbraucher vermutet hinter dem Schlagwort „Versandkosten“ lediglich Zusatzkosten neben dem eigentlichen Preis, die mit dem Versand der Ware zu tun haben. Der Mindermengenzuschlag hat aber mit dem Versand grundsätzlich nichts zu tun. Er ist ein sonstiger Preisbestandteil, auf den auch gesondert und unabhängig von den stets anfallenden Versandkosten hingewiesen werden muss.

Antwort:

Der Hinweis auf den Mindermengenzuschlag muss am Endpreis eingestellt werden, sodass der Kunde den Hinweis ohne Aufrufen weiterer Detailseiten, unter denen er diesen Hinweis nicht vermutet, angezeigt bekommt. Sofern ein Online-Händler einen Mindermengenzuschlag erheben möchte, kann der Hinweis hierauf künftig beispielsweise direkt am Endpreis erfolgen.

Beispiel:
T-Shirt 23,00 € inkl. MwSt zzgl. Versandkosten, zzgl. x,xx € Mindermengenzuschlag bei Bestellungen unter xx,xx €

Zulässig wäre es auch, das Wort Mindermengenzuschlag ebenfalls auf eine Shop-Seite zu verlinken, auf welcher der Kunde die Einzelheiten zum Mindermengenzuschlag zur Kenntnis nehmen kann.

Beispiel:

T-Shirt 23,00 € inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten, ggf. zzgl. Mindermengenzuschlag

Nicht empfehlenswert ist es nach dem Urteil des OLG Hamm, an den Endpreisen keine Hinweise auf diese Zusatzkosten zu geben und die Informationen zum Mindermengenzuschlag auf der Seite mit den Versandkosten mit einzustellen.

 

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