Wir wurden gefragt: Bin ich zur Neulieferung verpflichtet, obwohl der Kunde den Transportschaden nicht sofort gemeldet hat?

Veröffentlicht: 24.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.02.2016

Wie verhält sich die Rechtslage bei der Anlieferung eines Produktes, bei dem die Verpackung circa 5 cm beschädigt ist, der Kunde den Schaden jedoch nicht direkt beim Fahrer gemeldet hat? Bin ich als Unternehmer trotzdem zur Neulieferung der Ware verpflichtet? Diese Frage hat uns ein Leser gestellt.

© Jan Engel / Fotolia.com

Online-Händler trägt Transportrisiko

Wenn die an den Kunden versendete Ware auf dem Transportweg beschädigt wird, ist das ein großes Ärgernis – sowohl für den Online-Händler als auch den Kunden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, der gemäß § 474 Abs. 1 BGB die Situation bezeichnet, in der ein Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer kauft, trägt das Risiko einer Beschädigung stets der Unternehmer.

Das Transportrisiko kann dabei auch nicht auf den Kunden übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art - beispielsweise in den AGB - sind unzulässig und somit nicht rechtskräftig.

Keine sofortige Mangelrüge

Im Handelsrecht haben Empfänger die Pflicht, einen Schaden sofort zu melden: Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft (B2B), so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat er diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und er verliert seine Gewährleistungsansprüche.

Im B2C-Bereich gibt es so eine Regelung nicht. Der Verbraucher ist also nicht bei Lieferung verpflichtet, die Lieferung sofort auf etwaige Mängel hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert also seine Gewährleistungsrechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht.

Antwort

Ja. Der Online-Händler ist zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet, auch wenn der Kunde den Schaden nicht sofort gemeldet hat.

Weitere spannende Fragen beim Umgang mit Transportverlusten und –beschädigungen beantwortet der Händlerbund in seinen FAQ.

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