Wir wurden gefragt: Dürfen PayPal-Gebühren auf den Kunden umgelegt werden?

Veröffentlicht: 08.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.06.2022

PayPal-Zahlungen sind weit verbreitet, weil sie (meist) reibungslos und sehr schnell funktionieren. Aus diesem Grund nutzen auch Kunden den Zahlungsdienst gerne für eine zügige Bezahlung. Aber auch PayPal möchte ein Stück vom Kuchen abhaben und lässt sich den Dienst vergüten. Können die Kunden an den angefallen Kosten beteiligt werden?

Paypal

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Gebühren umlegen ja, aber…

Die gute Nachricht zunächst vorweg: Es spricht rechtlich nichts dagegen, einem Verbraucher die Kosten für die Nutzung einer Zahlungsart „aufzubrummen“. Online-Händler können also Kosten für die Nutzung der Zahlung via PayPal verlangen. Diese genaue Gesetzesregelung hat mit der Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung vor gut zwei Jahren Einzug in das deutsche Recht gefunden.

Der Gesetzgeber wäre aber nicht der Gesetzgeber, wenn es nicht noch ein paar kleine aber entscheidende Voraussetzungen hierfür ins Gesetz eingebaut hätte.

Zum einen ist da folgende Voraussetzung: Soll ein Verbraucher ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er seine Zahlungspflicht erfüllen will, muss ihm neben der kostenpflichtigen PayPal-Zahlung auch mindestens eine weitere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Das ist beispielsweise die Vorkasseüberweisung oder die Zahlung per Rechnung. Welche anderen Zahlungsarten außerdem gängig und zumutbar sind, ist immer wieder in der Diskussion.

Außerdem will der Gesetzgeber ausschließen, dass Händler über die Gebühr hinaus Kosten in Abzug bringen. Das Entgelt für die Zahlung per PayPal darf nur so hoch ausfallen, wie sie dem Online-Händler tatsächlich auch angefallen ist. Berechnet PayPal dem Händler beispielsweise pauschal für jede Transaktion einen Prozentbetrag, darf auch nur dieser Betrag an den Kunden weitergereicht werden. Soll der Verbraucher nur anteilig an den angefallenen Kosten beteiligt werden, ist dies auch zulässig. Es dürfen jedoch nicht mehr Kosten erhoben werden.

Antwort

Ja, jedoch nur, soweit sie angefallen sind und daneben eine kostenfreie gängige und zumutbare Zahlungsart auswählbar ist.

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