Bald könnten Verbraucherschutzbehörden Online-Shops schließen

Veröffentlicht: 29.06.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 30.06.2017

Nationalen Behörden soll es durch eine Anpassung der europäischen CPC-Verordnung möglich sein, Webseiten von Händlern selbst zu sperren oder aus dem Netz nehmen zu lassen. Eine gerichtliche Anordnung bräuchten sie nach der Verordnung nicht mehr dazu. So soll ein effizienter Verbraucherschutz erreicht werden. Darauf haben sich nun EU-Parlament und Mitgliedstaaten verständigt.


©Claudio Divizia / Shutterstock.com

Verordnung des europäischen Parlaments und Rates …

… über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetzes zuständigen nationalen Behörden. Die Verordnung mit diesem langen Namen, besser bekannt als “Consumer Protection Cooperation”, soll in vielen Teilen neu gefasst werden. Der Grund soll auf der Hand liegen: Die weiterhin bestehenden Verstöße gegen grundlegende Verbrauchergesetze der EU in hohem Maß sollen ausgemerzt werden. Die europäische Kommission verweist dazu in ihrem Novellierungsvorschlag auf Werte bis zu 69 Prozent, wenn es um die Nichterfüllung grundlegender Verbrauchergesetze auf Webseiten im grenzüberschreitenden Handel geht. Geschätzt soll den Verbrauchern ein Schaden in Höhe von 770 Millionen Euro dadurch entstanden sein. Insbesondere durch neue Durchsetzungsmöglichkeiten soll dies verhindert werden.

Sperrung der Webseite und des Kontos

In der Umsetzung soll jedes Land eine zuständige Behörden benennen, die über „Mindestbefugnisse“ verfügt. Zu diesen zählen neben eher unspektakulären Maßnahmen wie Testkäufen deutlich gravierendere Maßnahmen wie das Sperren einer Webseite, der Domain oder sogar die Kontensperrung. Der Begriff „Mindestbefugnisse“ ist dabei wohl weit zu verstehen. Daneben kann die Behörde Anordnungen auch anderen gegenüber abgegeben. 

Neu sind diese Maßnahmen an sich nicht, denn bisher war dies auch möglich, aber nicht durch die Behörde selbst. In solchen Fällen musste vorher der Klageweg gegangen werden und es bestand daher ein Richtervorbehalt. Nun soll dies „in unmittelbar eigener Verantwortung” geschehen können. Damit würde der Weg offen stehen, dass eine Sperrung oder gar Löschung der Webpräsenz direkt stattfindet. Als Grund für den finalen Schritt zur Sperrung wird die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung vorgetragen. Eindeutige Beispiele, was damit gemeint sein könnte, sucht man leider vergeblich. 

Verbraucherzentrale begrüßt Neuerungen

Nicht unerwartet begrüßt der Bundesverband der Verbraucherzentralen in einer Stellungnahme die geplanten Änderungen. Die neuen Vorschriften würden die zentralen Instrumente zur behördlichen und zivilrechtlichen Reaktionen auf Rechtsverstöße darstellen. Die Verbraucherzentrale erkennt aber selber an, dass die Maßnahmen praktisch auf eine Gewerbeuntersagung hinauslaufen könnten. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit.

Folgen für die Praxis

Derzeit soll die neue Verordnung in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten. In Deutschland müssten zunächst einmal die entsprechenden Behörden eingerichtet werden. Die Verbraucherzentrale hatte in ihrer Stellungnahme schon angekündigt, ihre übliche Vorgehensweise durch eine Verbandsklage weiterzugehen, womit der Richtervorbehalt bestehen bliebe. Daneben würden bis zur Umsetzung weitere Fragen auf nationaler Ebene zu klären sein. Bleibt die Berufsfreiheit genügend gewahrt? Welche Maßnahmen kann der Händler dann treffen und wer überwacht die überwachende, neu ernannte Behörde? Wir informieren sie hierzu weiter.

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