Wir wurden gefragt – Sind bei einem Widerruf (auch) die Hinsendekosten zu erstatten?

Veröffentlicht: 28.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.07.2014

Seit dem 13.06.2014 trägt der Verbraucher per Gesetz die Kosten der Rücksendung. Seit diesem Zeitpunkt nutzen viele Online-Händler auch diese Möglichkeit, und informieren die Verbraucher in der im Online-Shop bereitgestellten Widerrufsbelehrung darüber. Selbstverständlich haben Händler aber auch nach wie vor die Möglichkeit, freiwillig die Rücksendekosten zu übernehmen. Doch häufig erreicht uns die Frage, ob auch die Hinsendekosten erstatten werden müssen.

Fragen

(Bildquelle Fragen: Jan Engel via Fotolia)

Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 357 BGB Absatz 2 (neue Fassung) gilt: „Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.“

Was ist von den Lieferkosten umfasst?

Mit den im Gesetz genannten „Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung“ sind die Versandkosten gemeint, also die beim Hinversand der Ware an den Verbraucher entstandenen Hinsendekosten. So verwenden Online-Händler meistens folgende Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), […] zurückzuzahlen […].

Nicht zu verwechseln ist die Rückerstattung der Hinsendekosten mit der Tragung der Rücksendekosten.

Was muss nicht erstattet werden?

Bis zum 12.06.2014 hatte der Online-Händler dem Verbraucher die Hinsendekosten samt etwaig entstandener Extrakosten für Express- oder Nachnahmeversand zu erstatten. Dies bezüglich hat sich die Rechtslage zum 13.06.2014 aber geändert. Die Erstattung der Hinsendekosten gilt nur noch für die Kosten des Standardversands. Davon sind lediglich Mehrkosten ausgenommen, die auf Wunsch des Verbrauchers entstanden sind (z.B. Expresslieferung). Entscheidet sich ein Verbraucher bei der Bestellung für eine teurere Versandart, zum Beispiel für einen Expressversand statt der Standardlieferung, müssen Online-Händler diese Mehrkosten nicht erstattet werden.

Antwort:

Der Online-Händler ist verpflichtet, die Standard-Hinsendekosten zu erstatten. Nicht zu den zu erstattenden Hinsendekosten zählen Mehrkosten (z.B. Kosten für eine Expresslieferung).

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