Landgericht Hagen

Unternehmen müssen Waren mit illegalen Werbeaussagen zurückrufen

Veröffentlicht: 14.11.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.11.2023
Tablet um welches Medizin-Icons schweben

Abmahnungen wegen gesundheitsbezogener Werbung sind nicht selten. Was ist aber, wenn die Werbung auf dem Produkt steht und dieses noch im Handel erhältlich ist? Zu den Pflichten, die Unternehmen in so einem Fall treffen, hat sich nun das Landgericht Hagen (Beschluss vom 27.09.2023, Aktenzeichen: 21 O 123/18) geäußert. 

Vorab: Gerichtliches Verbot von Werbeaussagen

Dem Beschluss ging bereits ein anderes Verfahren vor: Einer Firma wurde es gerichtlich untersagt, eine Salbe mit den Äußerungen „Schnelle Wundheilung“ und „Schnell. Effektiv. Für alle Wunden im Alltag.“ zu bewerben. Die Gläubigerin, die die Gerichtsentscheidung gegen die Firma erwirkt hatte, stellte dann allerdings fest, dass die Salbe mit den Claims als Aufdruck noch im Handel und auch in Online-Apotheken angeboten wurde. Sie beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld. 

Gericht: Einfache Information reicht nicht aus

Das Landgericht Hagen gab der Gläubigerin recht und verhängte gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es nicht ausreiche, die Abnehmer:innen der Produkte einfach über das Werbeverbot zu informieren. „Gegenüber seinen Abnehmern muss der Schuldner mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit sowie unter Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter der Erzeugnisse deren Rückerlangung versuchen (...). Es reicht dabei nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt der Unterlassungspflicht zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen (...)“, zitiert die Kanzlei Dr. Bahr aus der Entscheidung. 

Die Firma hatte zwar angegeben, insbesondere die Online-Apotheken über das Verbot informiert zu haben und auch angemerkt, dass Aussagen angepasst werden müssen – wann das geschehen sein soll, hat die Firma aber nicht vorgetragen. Sie machte auch keine Angaben, wie eine Überwachung der Versandapotheken stattgefunden hat.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#1 Erich Rau 2023-11-15 14:15
Hallo Frau Mai,
wir möchten Arkiel aus Asien etwas umbauen und Sie dann als Made in Germany Vertreiben. Ista das so möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Erich Rau

_________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Rau,

bei der Frage, ob ein Produkt als „Made in Germany“ bezeichnet werden darf, geht es um den „zentralen Produktionsvorg ang“. Wenn Produkte nur etwas umgebaut werden, dürfte die Voraussetzung nicht erfüllt sein.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion
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