Dreist oder berechtigt

Kundin besteht auf Neulieferung

Veröffentlicht: 11.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.01.2024
Teddy wird per Hand genäht
In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Diesmal geht es um ein verlorenes Paket: Eine Kundin bestellt bei einer kleinen Handmade-Anbieterin ein Plüschtier. Diese Tiere stellt die Anbieterin im Rahmen ihrer Möglichkeit zwar als „Massenware“ ohne Individualisierungsmöglichkeit her, produziert wird aber auf Zuruf. Auch die Bestellung der Kundin wickelt die Händlerin auf diese Art und Weise ab. Kurz nach dem Versand meldet sich die Kundin und meint, das Paket sei nicht angekommen. Die Händlerin überprüft noch einmal alles. Vielleicht ist ihr bei der Adresseingabe ein Fehler passiert? Allerdings stimmt alles. Das Paket ist schlicht verschwunden. Die Händlerin erstattet daraufhin den kompletten Kaufpreis inklusive der Versandkosten. Die Kundin fordert daraufhin einen erneuten Versand. Die Versandkosten dafür soll die Händlerin übernehmen. Zu Recht?

Grundsatz: Keine Neulieferung bei Paketverlust

Im Versandhandel kann es schon mal vorkommen, dass ein Paket einfach verschwindet. Oftmals kommt es dabei zu der Frage, ob dann ein neues Produkt versendet wird und ob das ewig so weitergehen kann, wenn es unglücklicherweise erneut zu einem Verlust kommt. Das ist aber nicht der Fall: Nach § 243 Absatz 2 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die Sache, für die das „seinerseits Erforderliche“ getan wurde.

Heißt übersetzt: Wenn Verkäufer:innen alles getan haben, zu dem sie laut dem Schuldverhältnis verpflichtet sind und geht die Sache dann trotzdem verloren, muss keine Neulieferung erfolgen. Händler:innen dürfen sich dann darauf berufen, dass die Lieferung unmöglich geworden ist. Das mag etwas hochgestochen wirken, weil die Vorschrift natürlich auch für Unternehmen gilt, die denselben Artikel x-fach auf Lager haben, aber rechtlich ist es nun mal so.

Was aber heißt das „seinerseits Erforderliche“? Das bedeutet, dass das Produkt vernünftig verpackt und korrekt adressiert an den Versanddienstleister abgegeben wurde. 

Fazit: Händlerin darf Neulieferung verweigern

Was aber heißt das für unseren Fall? Getreu dem Motto „Fragen kostet nichts“, darf die Kundin natürlich nach einer erneuten Lieferung fragen. Diese darf aber von der Händlerin abgelehnt werden, da sich der Kaufvertrag nur auf das einzelne Kuscheltier erstreckt, welches sie bereits versendet hat. Die Forderung der Käuferin ist damit – im Sinne dieses Formates – dreist. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#4 Axel 2024-02-08 15:30
Allem zum Trotz.
Ich würde soweit vorhanden einen neuen Artikel verpacken und ab damit. Fertig! Es sei denn, es ist ein hochpreisiger Artikel, oder ich habe das Gefühl ich werde betrogen.
Ich habe auch schon Pakete zurück bekommen weil sie angeblich nicht zugestellt werden konnten, oder ich die falsche Anschrift " bekommen " habe. Habe dann auf eigene Kosten wiederholt verschickt. Verlust im Jahr wieviel????? Kunde freut sich. Wer frech wird bekommt noch einen passenden, immer freundlichen, Kommentar.
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#3 D.A. 2024-01-12 14:27
Und wie mache ich die Lieferung von einer Bestellbestätig ung abhängig?
Wie sieht das bei ebay oder Amazon aus?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

den Vertragsschluss regelt man in den AGB.

Bei Ebay heißt es dazu: „Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab.“ – Hier kommt der Vertrag also durch die Abgabe der Bestellung zu Stande.

Bei Amazon sieht es anders aus: Hier kommt der Vertrag durch die Versandbestätig ung zu Stande: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#2 Dirk 2024-01-12 10:46
Ich verstehe das Problem nicht...
Wenn die Kundin Kaufpreis plus Versand zurückerstattet bekommt - also wieder so wie vor dem Kauf gestellt ist - muss sie bei einer Neu-Bestellung bzw. Lieferung auch wieder Kaufpreis und Versandkosten zahlen. Sofern es sich um Lagerware handelt, wäre das ja auch für den Verkäufer so, als hätte nun ein unbeteiligter Dritter den gleichen Artikel bestellt.
Sofern er den Verdacht hat, dass die Kundin den Artikel unterschlagen hat, sich das aufgrund mangelnder Sendungsverfolg ujng aber nicht hinreichend beweisen lässt, sollte er beim zweiten Mal entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Anders sieht es natürlich aus, wenn es sich um einen einmalig vorhandenen Artikel handelte, für den es schlicht keinen Ersatz gibt.

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Antwort der Redaktion

Hallo Dirk,

hier war es aber so, dass die Kundin den erneuten Versand forderte und zwar unter der Bedingung, dass die Kosten für diesen Versand von der Händlerin übernommen werden. Es geht also um die Frage, ob die Kundin das fordern darf.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Kristian 2024-01-12 09:21
Guten Morgen,
die Kundin kann doch einfach eine neue Bestellung aufgeben und kamm die Ablehnung so umgehen, oder sehe ich das falsch?
Darf die neue Bestellung abgelehnt werden? Auch, wenn diesmal ein weiterer Artikel mitbestellt wird?
Liebe Grüße

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Antwort der Redaktion

Hallo Kristian,

natürlich dürfte die Kundin noch einmal neu bestellen. Ob die Bestellung abgelehnt werden darf, hängt vom Bestellablauf ab: Wenn durch das Absenden der Bestellung Seitens der Kundin der Kaufvertrag zu Stande kommt, kann sich die Verkäuferin nicht mehr einfach von der Verpflichtung lösen. Wenn der Vertrag aber erst mit Bestellbestätig ung oder Lieferung zu Stande kommt, könnte die Verkäuferin die Bestellung auch einfach ablehnen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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