„AGB hab’ ich schon!“

Diese 5 Rechtstexte braucht dein Shop außerdem!

Veröffentlicht: 10.04.2024 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.04.2024
Checkliste mit Computertastatur

Jeder Shop hat sie: die langen und meist nur schwer verständlichen Rechtstexte. Das Erfordernis für die Bereitstellung von Rechtstexten resultiert aus den gesetzlichen Informationspflichten, deren Missachtung eine teure Abmahnung nach sich ziehen kann. Ellenlange und mehrheitlich ignorierte AGB, Widerrufsbelehrungen oder Datenschutzerklärungen sind die Folge. Doch an manche Rechtstexte denkt man gar nicht direkt, wenn man einen Online-Shop startet. Hier sind fünf Texte, die ein Shop (unter Umständen) neben den bekannten Klassikern außerdem haben muss.

Muster-Widerrufsformular

Das Widerrufsrecht kennen alle, die im Online-Handel unterwegs sind. Verbraucher:innen sind weitgehend frei darin, wie sie dieses gesetzlich garantierte Recht ausüben – Hauptsache, die Erklärung ist eindeutig. So kann der Widerruf per E-Mail, Anruf oder Paketbeileger erfolgen. Darüber wird die Kundschaft in der Widerrufsbelehrung auch informiert. Doch diese endet hier nicht. 

Schon seit rund 10 Jahren gibt es auch ein sogenanntes Muster-Widerrufsformular, was für den Widerruf genutzt werden kann. Online-Händler:innen sind verpflichtet, dieses Muster-Widerrufsformular im Zusammenhang mit der Belehrung über das Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen, auch wenn es vermutlich kaum jemand benutzen wird. Verletzt man diese Pflicht zur Information, kann es zu einer Abmahnung kommen. Über 15.000 Euro und vermutlich jede Menge Zeit und Nerven kostete das fehlende Muster-Widerrufsformular einen Unternehmer, der schließlich vom BGH an seine Pflicht erinnert werden musste.

OS-Link

Laut der sog. ODR-Verordnung besteht eine Verpflichtung für Online-Händler:innen in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen Streitschlichtungs-Plattform einzustellen, um damit Rechtsstreitigkeiten auf anderem Wege beizulegen. So weit, so gut. Doch genau dieser Link ist die Achillesferse vieler Shops, denn er scheint so klein und unbedeutend, dass man ihn leicht vergisst. 

In der EU niedergelassene Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, müssen in ihren Shops daher unbedingt einen Link zur OS-Plattform einstellen, der leicht zugänglich und anklickbar ist. Der unvollständige, unrichtige oder fehlende Rechtstext ist einer der Top-Abmahngründe der letzten Jahre. Ob er bald der Vergangenheit angehören wird, ist noch nicht bekannt.

Batteriehinweise

Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Online-Händler:innen, die Batterien oder Produkte samt Batterien vertreiben, sind demnach ebenso wie der stationäre Handel gesetzlich verpflichtet, Altbatterien zurückzunehmen, um eine umweltgerechte Entsorgung zu fördern. Damit diese Rücknahmepflicht auch ihre Wirkung entfaltet, muss man im Shop daher explizit darauf hinweisen. 

Es ist also in einem gesonderten Rechtstext zu belehren, dass Altbatterien, die der jeweilige Shop als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, unentgeltlich am Versandlager zurückgegeben werden können. Dazu wird im Online-Handel die Versandadresse angegeben, an die die Rücksendung zu erfolgen hat. Zudem sind die auf den Batterien abgebildeten Symbole wie die durchgestrichene Mülltonne ebenfalls in diesen Batteriehinweisen online zu erläutern.

Rücknahme von Elektro-Altgeräten

Und auch für sonstige Elektroprodukte gibt es verpflichtende Rechtstexte, die neben den altbekannten AGB und dergleichen in einen vollständigen Shop gehören. Hintergrund: Das Elektrogesetz erlegt dem Handel verschiedene Pflichten auf. Händler:innen, die für Elektro- und Elektronikgeräte eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern aufweisen, sind in der Pflicht, Altgeräte zurückzunehmen. Der Online-Handel mit mehr als 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche (Regalfläche) für Elektrogeräte ist ebenfalls in der Pflicht, selbige kostenlos zurückzunehmen, wenn ein neues Gerät über die virtuelle Ladentheke geht. 

In der Praxis verläuft diese Rücknahme jedoch schleppend, da weder Unternehmen noch die Kundschaft hinreichend über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und informiert sind. Das soll sich mit einem expliziten Hinweis im Online-Shop ändern. Rücknahmepflichtige Unternehmen müssen transparent und einfach über die Elektroaltgeräteentsorgung informieren. Dazu gehören folgende Hinweise:

  • Rücknahmestellen, die sie geschaffen haben
  • Eigenverantwortung der Endnutzer:innen im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • Bedeutung des Symbols durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern
  • Umstand, dass Altgeräte einer getrennten Erfassung zuzuführen sind (z. B. Wertstoffhöfe)
  • Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Gerät zu entfernen

Um der Informationspflicht bestmöglich nachzukommen, bietet sich im Online-Shop eine eigene, zentrale Schaltfläche mit der Beschriftung „Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung“ an. Auf Plattformen, wie beispielsweise Ebay, sollte die Information in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden.

Seit Ende 2020 muss außerdem über nationale Zielvorgaben beim Recycling informiert werden. Die Informationspflicht wird zumeist durch den (klickbaren) Link im Impressum oder einer eigenständigen Schaltfläche erfüllt: „Informationspflichten gem. § 18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/“.

Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Für viele ist das Verpackungsgesetz ein Begriff und sie halten sich bereits an die Vorgaben, indem sie sich um eine Registrierung beim zentralen Register LUCID gekümmert haben und beispielsweise ihren Meldepflichten nachkommen. Für alle Unternehmen, die selbst Verpackungen als eigenständige Ware an Verbraucher:innen vertreiben, gibt es jedoch eine Rücknahmepflicht vergleichbar mit der aus dem Bereich Elektro.

Online-Shops für bestimmte Verpackungsarten (z. B. Transportverpackungen wie Paletten, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen oder Mehrwegverpackungen) sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten zurückzunehmen und logischerweise darüber vorab zu informieren.

Das Unternehmen stellt damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Karl Ranseier 2024-04-11 09:25
und nichts davon ist sinnvoll:

- AGB sind überall gleich
- Widerrufsformul ar stellt der Verbraucherschutz
- OS Link ebenso, falls das jemals jemande interessiert hätte
- Batteriehinweis e stehen auf dem Produkt bzw. in der Anleitung. Und sind einfach jedem klar. Interessiert nur niemanden.
- Elektrogeräte werden vom Sperrmüll abgeholt
- Verpackungsmate rial -> gelbe Tonne, das weis jedes Kind

Aber es ist schön viel Futter für Abmahnanwälte, davon braucehn wir dringend ganz viele, das stärkt den Wirtschaftsstan dort, wie man an Amazon und noch - schlimmer - Temu sieht, die auf unser System einen gewaltigen braunen Haufen setzen!
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