Bis zu diesem Stichtag verbleibt genügend Zeit, sich auf die veränderten Pflichten beim Onlinehandel mit Textilien einzustellen. Die Verordnung wird direkt Wirkung entfalten und soll die unterschiedlichen Regelungen zur Textilkennzeichnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten vereinheitlichen.
Wir wollen vorab einen ersten Überblick über den geänderten Pflichtenkanon der Onlinehändler geben.
Soviel vorab:
Die grundsätzlichen Pflichten der Händler werden sich nicht ändern.
So regelt die EU- Textilkennzeichnungsverordnung in Art. 16:
„…Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die ... genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist.
Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt….“
Damit ist in Zukunft die Frage, ob die Textilkennzeichnungsangabe auch in die Artikelbeschreibungen bzw. das Onlineangebot aufgenommen werden muss, eindeutig mit „ja“ beantwortet.
Weiter regelt Art. 16 der EU- Textilkennzeichnungsverordnung zur Frage, in welcher Sprache die Textilprodukte gekennzeichnet werden müssen:
„…Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor…“
Es werden also auch mit Inkrafttreten der EU- Verordnung weiterhin folgende Grundregeln gelten:
Die Änderungen, welche die EU-Textilkennzeichnungsverordnung bringen wird, betreffen nicht die grundsätzlichen Pflichten der Onlinehändler – es sind vielmehr Detailfragen, die sich ändern werden.
Folgende Änderungen werden u.a. am 08.05.2012 wirksam werden:
Wichtig:
Die EU-Verordnung zur Textilkennzeichnung gilt erst ab dem 08.05.2012, das bedeutet:
Die EU- Textilkennzeichnungsverordnung sieht in Art. 26 auch eine Übergangsfrist vor:
Textilerzeugnisse, die vor dem Stichtag in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 09.11.2014 abverkauft werden (also mit der Textilkennzeichnung nach dem alten, deutschen Textilkennzeichnungsgesetz) – danach dürfen nur noch solche Textilien in den Verkehr gebracht werden, die unter Beachtung der neuen Regelungen aus der EU-Verordnung gekennzeichnet sind.
Wir werden unsere Hinweisblätter zur Textilkennzeichnung, die wir im Downloadbereich unserer Homepage kostenlos zur Verfügung stellen, entsprechend der neuen Rechtslage überarbeiten und umgestalten und Sie in den nächsten Newslettern weiterführend über die neuen Anforderungen, welche ab dem 08.05.2012 bei der Textilkennzeichnung bestehen, informieren.
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