In unserem 1. Teil gaben wir bereits einen kleinen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben, die Sie bei der Gestaltung von Spielen und Preisausschreiben beachten sollten.
Im 2. Teil unseres Beitrages beleuchten wir die „NoGos“ bei der Gestaltung von Gewinnspielen und Preisausschreiben, insbesondere im Hinblick auf die nach wie vor komplizierte Rechtslage bezüglich des sog. „Kopplungsverbotes“ aus § 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das „Kopplungsverbot“ aus § 4 UWG
Bis vor kurzer Zeit galt noch der Grundsatz, dass Gewinnspiele per se nicht vom Erwerb von Waren- oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden durften. So regelt § 4 Nr. 6 UWG im reinen Wortlaut:
„Unlauter handelt insbesondere, wer ….
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden (Anmerkung: z.B. beim Verkauf von Rätselheften)…“
Dieses grundsätzliche „Koppelungsverbot“ hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch inzwischen aufgehoben (mit Urteil vom 05.10.10, Az: I ZR 4/06 („Plus“).
Im Fall, den der BGH damals zu entscheiden hatte, warb die Supermarktkette Plus mit dem Slogan: „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“.
Kunden, die bei Plus einkauften, erhielten für jeden Einkauf Bonuspunkte. Sobald 20 Bonuspunkte erreicht waren, konnten die Kunden an einer Lottoziehung teilnehmen. Die Teilnahme am Gewinnspiel war folglich an den vorherigen Einkauf von Waren gekoppelt und damit verstieß Plus gegen die Regelung aus § 4 Nr. 6 UWG und wurde entsprechend abgemahnt.
Der Streit ging bis zum BGH, welcher die Frage, die wie § 4 Nr. 6 UWG nun europarechtskonform auszulegen sei, dem EuGH vorlegte. Dieser entschied (EuGH Urteil vom 14. 01. 2010, Az: C - 304/08) - verkürzt gesagt - dass nicht per se jede Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen wettbewerbswidrig sei. In diesem Sinne entschied der BGH nachfolgend zu Gunsten der Supermarktkette.
Anmerkung:
Reine Bonussysteme, bei denen die Kunden beim Einkauf Punkte/Taler etc. sammeln, werden nicht von § 4 Nr. 6 UWG erfasst, da an deren Ende in der Regel nicht die Teilnahme an einem Gewinnspiel (zum Begriff des „Gewinnspiels“ sehen Sie bitte auch den Teil 1 des Beitrags ein), sondern der Erhalt/Erwerb einer ausgewählten Sachprämie stehen.
Damit sind die Anforderungen für die Gestaltung von wettbewerbsrechtkonformen Gewinnspielen seither erheblich gelockert worden.
Allerdings ist nach wie vor nicht alles erlaubt - der BGH hat insbesondere 2 Grenzen aufgezeigt. Weiterhin wettbewerbswidrig ist die Kopplung von einem Gewinnspiel mit Warenverkauf bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
Ob bei einer Gewinnspielkonzeption eine „irreführende Geschäftspraxis“ vorliegt oder ein „Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt“ soll nach dem BGH im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sein. Da es sich um unbestimmte, noch weiter auszufüllende Rechtsbegriffe handelt, besteht nicht selten auf Seiten der Händler Unsicherheit, ob ein Gewinnspielkonzept als „noch zulässig“ oder bereits wettbewerbswidrig anzusehen ist.
Es sollte bei der Gestaltung von Gewinnspielen Zurückhaltung geübt werden. Die Händler müssen hier weiterhin die sog. „Schwarzen Klauseln“ des UWG (= Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) beachten.
Insbesondere sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden, um kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbszentralen zu vermeiden:
Die „NoGo´s“:
Weiterhin muss jeweils beachtet werden:
Ein versteckter Hinweis in den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen oder ein voreingestellt abgehaktes Optin-Feld wären hier nicht ausreichend (sehen Sie hierzu auch unseren Beitrag zum rechtssicheren Versand von Emailwerbung).
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