Saturn & Cyberport

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Streit um Rücknahme von Elektroschrott

Veröffentlicht: 17.04.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.04.2020

Das Elektrogesetz soll unter anderem Elektroschrott minimieren. Daher erlegt es Händlern verschiedene Pflichten auf. Händler, die für Elektro- und Elektronikgeräte eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern aufweisen, sind in der Pflicht, Altgeräte zurückzunehmen. Kleine Geräte bis 25 cm müssen dabei jederzeit zurückgenommen werden. Bei größeren Geräten besteht eine Annahmepflicht nur beim Kauf eines ähnlichen Neugerätes. Diese Pflicht besteht auch für Online-Händler. Bei diesen ist dann logischerweise aber nicht die Verkaufs-, sondern die Lagerfläche das ausschlaggebende Kriterium.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist nun gegen zwei große Anbieter vorgegangen und hat Recht bekommen – vorerst.

Saturn: Rückgabe widerspricht DHL-AGB

In dem einen Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 21.02.2020, Aktenzeichen: 2 HK O 1582/18) hat sich die Deutsche Umwelthilfe gegen den Anbieter Saturn durchgesetzt. Saturn bietet die Rückgabe von Altgeräten entweder über die Media-Markt- oder Saturn-Filialen an oder ermöglicht die postalische Abgabe via DHL-Retourenlabel. Laut hauseigener Pressemitteilung monierte die DUH zwei Dinge und bekam damit auch Recht.

Zum einen stellt die Rückgabe in einer der 433 stationären Geschäfte des Unternehmens keine zumutbare Möglichkeit für Verbraucher dar. Das hat den Hintergrund, dass Verbraucher zur nächsten Filiale teilweise 50 Kilometer zurücklegen müssten. Dies sei Verbrauchern nicht zuzumuten. „Die Rückgabemöglichkeit in den 433 bundesweiten stationären Media-Markt- und Saturn-Märkten genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Durch diese Rückgabemöglichkeit ist nicht hinsichtlich des jeweiligen Endnutzers und damit hinsichtlich jedes denkbaren Endnutzer der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, dass dieser in zumutbarer Entfernung zu seinem Wohnsitz ein Altgerät zurückgeben kann“, heißt es dazu im Urteil. 

Zum anderen sei auch die Rückgabe über DHL nicht geeignet, die Pflicht zu erfüllen. An diesem Punkt ging es vor allem um die Rückgabe von Leuchtmitteln. Diese dürfen laut Ansicht der DUH und des Gerichts aufgrund der enthaltenen gefährlichen Stoffe gar nicht mit DHL verschickt werden, da die AGB des Versanddienstleisters einen entsprechenden Versand unter Verbot stellten. 

Saturn selbst zeigt sich enttäuscht bezüglich des Urteils. „Wir bieten unseren Kunden deshalb die kostenlose Rückgabe flächendeckend in allen rund 430 deutschen Märkten von Saturn und MediaMarkt sowie online per DHL-Versand an. Hierbei sehen wir keinen Verstoß gegen die AGB der DHL. Wir bedauern, dass das Landgericht Ingolstadt unserer Argumentation nicht gefolgt ist“, teilte uns eine Sprecherin mit. 

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist noch nicht rechtskräftig. Saturn hat bereits Berufung beim OLG München eingelegt. 

Cyberport: Rückgabe in Wien?

In einem weiteren Verfahren unterlag Cyberport der DUH vor dem Landgericht Dresden (Anerkenntnisurteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen: 44 HK O 147/18). Cyberport gestaltet die Rücknahme von Altgeräten wie folgt: Zum einen verweist das Unternehmen auf die 17 Filialen in Deutschland oder auf den Kundenservice. Bei mehreren Tests soll genau dieser Kundenservice allerdings auf die Abgabestellen von Wettbewerbern hingewiesen haben oder verlangte von den Verbrauchern die Geräte auf eigene Kosten nach Wien zu schicken. Cyberport erkannte die Unterlassungsansprüche der Deutschen Umwelthilfe an, weswegen das Landgericht Dresden hier ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.

Kritik an Deutscher Post

Die Deutsche Umwelthilfe zeigt sich mit dem Ausgang der Rechtstreitigkeiten zufrieden. „Die Gerichte bestätigen damit, dass es sich bei dieser Rücknahmepflicht um eine wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregelung handelt, die dem Schutz der Verbraucher dient“, heißt es dazu von Rechtsanwalt Roland Demleitner, der beide Verfahren für die DUH begleitet hat. Kritik bekommt neben den beiden Unternehmen aber auch die Deutsche Post ab. „Während nahezu alle Paketdienstleister den Versand von Elektroschrott zur Entsorgung ausschließen und transparent machen, verhält sich die Deutsche Post hochproblematisch. Indem sie nicht verständlich darüber informiert, wann schadstoffhaltiger oder leicht entflammbarer Elektroschrott vom Versand ausgeschlossen ist, wird die Gesundheit der Absender, Paketboten und Empfänger gefährdet“, kritisiert Philipp Sommer von der DUH. Er fordert an dieser Stelle eine Klarstellung seitens der Deutschen Post. 

Über die Autorin

Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#5 Tobias 2020-05-13 20:03
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagt - wenn ich das schon lese.

Dieser Verein gehört verboten.
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#4 Julian 2020-04-20 13:31
Da kann ich Dweird nur zustimmen.

Ich kann mir nun also wegen meiner defekten No-Name-Taschen lampe überlegen, welchen Onlinehändler ich heute mobben möchte und fordere diesen auf mir eine lokale (nicht öffentliche) Entsorgungsmögl ichkeit aufzuzeigen oder aber mir ein kostenfreies Retourlabel zur Verfügung zu stellen. Auch wenn ich bei diesem Händler vielleicht noch nie gekauft habe.
Gefällt mir die Lösung nicht, gehe ich zum nächsten oder beharre auf meinem Recht.

Ich bin begeistert. *Ironie: AUS*
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#3 Redaktion 2020-04-20 12:15
Hallo Julian,

die Abholpflicht bezieht sich auf die Entsorgung. Hier können bei der Stiftung EAR die genauen Hintergründe erfragt werden. Generell gilt bei Händlern mit einer Verkaufs- bzw. Lagerpfläche ab 400qm für Elektrogeräte, dass kleine Geräte (bis 25cm) immer angenommen werden müssen und Große nur dann, wenn ein ähnliches Neugerät erworben wird. Dabei ist komplett egal, ob das zurückgegebene Gerät ursprünglich bei dem entsprechenden Händler erworben wurde.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#2 Dweird 2020-04-20 09:48
Das zeigt mal wieder die Absurdität dieser Verordnung auf. All das hätte man auch mit einer allgemeinen Entsorgung über die öffentlichen Entsorgungswege (Recyclinghöfe etc.) erledigen können - und zur Finanzierung eine allgemeine Abgabe aller E-Händler ähnlich wie für Pappen und Folien (VerpVO). Es müsste kein Elektroschrott per Post o.ä. verschickt werden, es entstünde keine Bancheteiligung von örtlichen oder Versandhändlern , und vermutlich wäre so auch eher sichergestellt, dass die antsorgten Geräte über städtische Einrichtungen auch tatsächlich fachmännisch verwertet und recycelt werden, anstatt irgendwo zu verschwinden.
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#1 Julian 2020-04-20 09:31
Habe jetzt mal dazu eure Informationssei te gelesen:
haendlerbund.de/.../...

Dort wird von einer "Abholverpflich tung" gesprochen, verstehe ich das also richtig,
dass z.B. bei Lieferung von weißer Ware das Altgerät kostenfrei, d.h. auch rückversandkost enfrei, entsorgt werden muss?

Und auch dass man ggfs.(entsprech ende Größe vorausgesetzt) generell verpflichtet ist, Elektrogeräte überall in Deutschland rückgebbar zu machen, auch wenn diese nicht von einem selbst stammen und ggfs. auch gar kein Elektrogerät bei einem gekauft wurde?
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