DSGVO

Recht auf Auskunft umschließt auch Herkunft von Daten

Veröffentlicht: 21.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.02.2023
DSGVO Notizblock

Wahrscheinlich teilen alle Menschen mit einem E-Mail-Account das gleiche Schicksal. Ständig flattern Werbemails ins Postfach, ohne dass man sich je hierfür angemeldet hat. Ähnlich verwundert ist man bei Werbeanrufem oder Werbepost. Damit man dieser Sache auf den Grund gehen kann, hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hier einen speziellen Auskunftsanspruch verankert. Unternehmen weigern sich aber manchmal, die Karten auf den Tisch zu legen.

„Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft" 

Diese Auskunft, die nach Artikel 15 DSGVO vom Betroffenen beim verantwortlichen Unternehmen verlangt werden kann, umfasst auch die Herkunft der Daten und alle Angaben über die Mittel, mit denen diese personenbezogenen Daten erhoben wurden (Landgericht Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020, Az.: 5 T 4/20). Anders als das alte Bundesdatenschutzgesetz verlangt Artikel 15 DSGVO stets die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten, wenn diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden.

Auslöser war die Klage gegen ein Unternehmen auf Auskunft, woher man denn die verwendeten persönlichen Daten habe. Der Anspruch wurde damit abgefertigt, dass die gespeicherten Daten allein im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei einem verbundenen Unternehmen erhoben worden seien. Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten wurden verweigert. Wegen der verweigerten Auskunft verurteilte die Vorinstanz das Unternehmen zu einem Zwangsgeld. Nun muss das Unternehmen nachbessern und Auskunft geben, wann, in welcher Form und von wem die persönlichen Daten des Klägers erlangt wurden.

So weit geht der Auskunftsanspruch

Erst kürzlich berichteten wir über ein Urteil des Amtsgerichts München, wonach der Auskunftsanspruch aus der DSGVO umfassend sei und sich auf alle zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens beim Verantwortlichen gespeicherten personenbezogenen Daten beziehe. Das umfasse alle vorhandenen Daten, zu denen ein Bezug zur auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann.

Von der Auskunftsverpflichtung erfasst seien auch alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum, genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierung einer Person ermöglichen können, z. B. Gesundheitsdaten, Kontonummer. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 26. Juli 2019, Aktenzeichen Az. 20 U 75/18) sei Auskunft sogar über interne Gesprächsvermerke und Telefonnotizen zu erteilen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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