Und erneut: OLG Hamm erinnert an OS-Link auf Ebay

Veröffentlicht: 21.08.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.08.2017

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) ist eine interaktive Website, die als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dient, die entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Um das System der Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren verstärkt publik zu machen, weisen Händler auf die OS-Plattform hin.

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© Rawpixel.com / Shutterstock.com

Rückblick: Pflicht auch für Marktplatz-Händler?

Anfang des Jahres sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden für Furore. Nach Meinung der Dresdner Richter seien Händler, die auf Online-Marktplätzen handeln, selbst nicht für den Hinweis auf die OS-Plattform verantwortlich. Nur die Online-Marktplätze (z. B. Amazon, Ebay) müssen den Link zur OS-Plattform setzen. Die Entscheidung hatte jedoch nicht lange Bestand, denn das Oberlandesgericht Koblenz hatte wenig später genau das Gegenteil entschieden. Es gehe keinesfalls aus dem Gesetzeswortlaut hervor, dass es für Händler auf Marktplätzen Erleichterungen geben soll.

Erneut: Informationspflicht auch für Marktplatz-Händler

Auch mit einem aktuellen Urteil wird dem Urteil aus Dresden nicht beigepflichtet. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Pflicht, den Link zur OS-Plattform zu platzieren, auch bei einem gewerblichen Ebay-Handel bestehe. In diesem Zusammenhang kann sich der Händler nicht auf Ebay berufen. Er muss also den Link selbst in seinem Shop setzen.

Die Verpflichtung, einen Link zur OS-Plattform zu setzen, bestehe auch für Angebote auf Internetplattformen, da es sich auch dabei um eine "Website" handele. Eine Ausnahme für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz gäbe es nicht (Urteil vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17).

Link muss auch anklickbar sein 

Und erneut wird bestätigt, dass der Link auch klickbar sein muss und nicht die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform reiche. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Zu den Hinweisen, wie Ebay-Händler das umsetzen können, geht es hier entlang.

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