E-Government

Strafantrag genügt nicht per einfacher E-Mail

Veröffentlicht: 07.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Roter Briefumschlag vor Computermatrix

Elterngeld oder Harz IV. Der deutsche Behördenjungel sucht seinesgleichen. Aus ökologischen Gesichtspunkten wäre ein Antrag in digitaler, statt in Papierform, wünschenswert, doch die Digitaliserung stagniert. Überraschend und für viele noch unbekannt sind daher die Online- oder Internetwachen, die den Weg aufs Revier ersparen und auf elektronischen Weg Anzeigen von Straftaten entgegennehmen. Per einfacher E-Mail kann ein Strafantrag jedoch nicht gestellt werden. Warum, weiß der Bundesgerichtshof.

Strafprozessordnung erfordert Schriftform

Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag für Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden, können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden, so die Strafprozessordnung. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt (beispielsweise dem Hausfriedensbruch), muss der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann ein Strafantrag nicht wirksam mittels einer einfachen E-Mail gestellt werden, da dieser Übertragungsweg diese vorgeschriebene Schriftform gerade nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21).

Qualifizierte elektronische Signatur oder sicherer Übermittlungsweg

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei einer Strafverfolgungsbehörde ist zwar grundsätzlich möglich. Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, schreibt das Strafprozessrecht jedoch vor, dass es zumindest als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. 

Die unsignierte, direkt an den Empfänger gerichtete klassische E-Mail wird keiner der genannten Vorgaben gerecht: Weder enthält sie eine qualifizierte elektronische Signatur, noch wird einer der vorgesehenen sicheren Übermittlungswege verwendet. Das gilt auch dann, wenn der Strafantrag durch einen Behördemitarbeiter direkt an einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft übermittelt wird, wie es in dem Beschluss der Fall war.

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