Wesentliche Merkmale der Ware nicht richtig platziert: Online-Shop mit Erotikartikeln kassiert Abmahnung

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Nachdem nur vier Tage nach Inkrafttreten der sogenannten Button-Lösung ein Shopbetreiber aufgrund einer nicht gesetzeskonformen Beschriftung seiner finalen Schaltfläche abgemahnt wurde, folgte nun die erste Abmahnung bezüglich der Anordnung und Auflistung der wesentlichen Merkmale einer Ware auf der Bestellübersichtsseite.

Bei dem Abgemahnten handelt es sich um einen Shopbetreiber, der mit Erotikartikeln handelt. Der Abmahner, ein konkurrierender Gewerbetreibender sieht in der Nicht-Umsetzung wettbewerbswidrige Verstöße. Weder enthalte die abschließende Bestellübersicht im Shop des abgemahnten Online-Händlers Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der zu bestellenden Ware, noch werde eine mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftete Schaltfläche verwendet. Der Abmahner sieht in der nicht erfolgten gesetzeskonformen Umgestaltung der Bestellübersichtsseite einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, der nach §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG einen Rechtsbruch bedeutet.

Um Online-Händlern einen Leitfaden für die rechtskonforme Gestaltung der Bestellübersichtsseite zu geben, hat der Händlerbund ein White Paper zu den wesentlichen Merkmalen der Ware erstellt, welches bis zur Konkretisierung des Gesetzes durch die Rechtsprechung erste unverbindliche Hinweise zum Aufbau der finalen Bestellübersicht enthält.

Das White Paper zu den „wesentlichen Merkmalen“  steht für Sie kostenlos zum Download bereit.

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