Abmahnmonitor

Unübersichtliche Widerrufsbelehrungen sind abmahnbar

Veröffentlicht: 27.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.02.2019

Wer? IDO-Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Dass Online-Händler eine Widerrufsbelehrung vorhalten müssen, gilt als mittlerweile altbekannt. Allerdings kommt es noch häufiger zu Abmahnungen wegen der Übersichtlichkeit der Widerrufsbelehrung. Die amtliche Musterbelehrung sieht Zwischenüberschriften vor. Damit soll die Belehrung transparent und vor allem gut lesbar sein. Bereits 2010 hat sich der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 82/10) dazu geäußert. Im Leitsatz heißt es:

„Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).” Dort wird auch ausgeführt, dass Unternehmen zwingend die Überschrift „Widerrufsbelehrung” für die Belehrung nutzen müssen. Wird stattdessen lediglich die Überschrift „Widerruf” verwendet, wird – so der BGH – die Tatsache verschleiert, dass der Käufer nicht nur das Recht des Widerrufs hat, sondern mit diesem Recht auch Pflichten einher gehen.

Weitere Abmahnungen

Versand auf Anfrage

Wer? IDO-Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Die Preisangabenverordnung verpflichtet Händler dazu, anzugeben, ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen solche Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Angaben wie etwa „weltweiter Versand auf Anfrage” sind daher unzulässig. Versendet der Käufer prinzipiell weltweit, so muss er die Kosten dafür auch angeben.

Fehlende Registrierung bei LUCID

Wer? Kathis Beef Shop (durch Zierhut IP)
Wieviel? 1029,35 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Auch fast zwei Monate nachdem das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten ist, kommt es noch immer zu Abmahnungen wegen der fehlenden Registrierung bei LUCID. Bereits seit Jahrzehnten ist es für Händler Pflicht, ihre systembeteiligungpflichtigen Verpackungen bei einem der dualen Systeme zu lizenzieren. Neu ist seit dem 01.01.2019 die Registrierungspflicht bei LUCID. LUCID ist eine öffentliche Datenbank, die für jedermann einsehbar ist. Die Registrierung ist kostenlos und neben der Lizenzierung zwingend notwendig, um rechtskonform zu handeln.

Kopierte Produktbeschreibungen

Wer? PBCOMMERCE (durch LEXEA Rechtsanwälte)
Wieviel? 571,44 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Dass das Kopieren von Produktbildern eine Urheberrechtsveretzung darstellt, ist allgemein bekannt. Doch auch das widerrechtliche Kopieren von Produktbeschreibungen kann die gleichen unschönen Konsequenzen haben. Wichtig ist hier allerdings, dass die Beschreibung eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Der Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 1993) hat sich bereits mit der Frage auseinander gesetzt, wann beispielsweise Bedienungsanleitungen einen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die entwickelten Kriterien lassen sich ganz wunderbar auch auf Produktbeschreibungen anwenden. Um den Schutz des Urheberrechts zu genießen, dürfen solche Texte nicht durchschnittlich sein. Das bedeutet, dass das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ nicht geschützt werden soll. Das rechtlich relevante Überschreiten der Schöpfungshöhe ist beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht.

Bei Bildern gilt übrigens etwas anderes: Auch Schnappschüsse, wie etwa Selfies, genießen den Schutz des Urheberrechts. Allerdings verjährt dieser eher, als bei „richtigen” Fotografien.

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