Abmahnmonitor

Falscher Hinweis zum Wertersatz in Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 26.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 28.06.2019
Text wird mit Rotstift kontroliert.


Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Wer als Unternehmer Waren an Verbraucher anbietet, muss sich mit pauschalen Aussagen zurückhalten, denn: Laut Gesetz muss der Verbraucher genau und umfassend aufgeklärt werden. Das trifft auch auf das Widerrufsrecht zu. Die Aussage etwa, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist falsch. Das Gesetz legt nämlich fest, wann der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer zum Wertersatz verpflichtet ist: Erleidet die Ware während der Widerrufsfrist einen Wertverlust, so muss dieser vom Verbraucher nur dann ersetzt werden, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kleidung nicht nur anprobiert, sondern etwa auch draußen getragen wurde, und deswegen z.B. nach Rauch riecht. 

Weitere Abmahnungen

Fehlende Adresse des Herstellers

Wer? Joy Richter (LEXEA Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.474,89 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Laut dem Produktsicherheitsgesetz muss der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers, oder – sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist – der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers am Produkt angebracht werden. 

Es reicht nicht, lediglich eine E-Mail-Adresse oder Webseite anzugeben. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Verantwortlichen im Schadensfall schriftlich zu kontaktieren. Daher muss die vollständige Anschrift auf dem Produkt angebracht werden. Handelt es sich bei dem Produkt um kleine Ware, wie etwa ein Feuerzeug oder Kugelschreiber, so darf die Adresse ausnahmsweise auch auf der Verpackung angebracht werden. 

Hinweis (27.06.2019): Ist die Anbringung am Produkt selbst nicht möglich, darf sich die Kennzeichnung auch auf der Verpackung befinden. In engen Ausnahmefällen, in denen es auf Grund durch das Gesetz bestimmter Fälle vertretbar ist, dürfen die Angaben weggelassen werden.

Bewerbung als Original

Wer? T. & D. Versand (durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten taucht in unserem wöchentlichen Abmahnmonitor häufig im Zusammenhang mit dem CE-Kennzeichen oder dem versicherten Versand auf. Allerdings gibt es noch weitere Angaben, die in diesem Rahmen nicht gestattet sind. Händler sollten es beispielsweise tunlichst unterlassen, ihr Produkt als Original zu bezeichnen, denn: Der Verkauf von Plagiaten ist ohnehin verboten. Es íst daher selbstverständlich, Originale anzubieten.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.