Abmahnmonitor

Scheinprivate Händler: Abmahnungen für fairen Handel

Veröffentlicht: 12.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.02.2020
Schach-Figuren

Scheinprivate Händler

Wer? Blankert Beratung & Vertrieb UG haftungsbeschränkt (über die Kanzlei Jan B. Heidicker)
Wie viel? 1358,86 Euro
Betroffene? Verkäufer von Bekleidung

Online-Plattformen sind ein Magnet für sog. scheinprivate Händler, die angeben, den Verkauf als Privatperson zu tätigen. Die meisten dieser scheinprivaten Verkäufer haben aber gar keine Täuschungsabsicht, denn sie wissen selbst gar nicht, dass sie schon die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit professionell Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Dann müssten diese Anbieter ihren Käufern ein Widerrufsrecht gewähren oder für Mängel an den Artikeln einstehen. Wie eine aktuelle Abmahnung zeigt, lässt sich der Abmahner und sein Anwalt den Tipp teuer bezahlen. Der Verkäufer hatte in sechs Monaten 89 Bewertungen erhalten und zur gleichen Zeit 50 Bekleidungsstücke angeboten.

Weitere Abmahnungen

Vertragsstrafe

Wer? Ido Verband
Wie viel? 3000,00 Euro
Betroffene? Händler

Abmahnungen des Ido Verbandes gehören seit Jahren zu den Dauerbrennern. Dass eine Abmahnung jedoch mit der Zahlung des Betrages und der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nicht endet, zeigt wieder ein aktuelles Schreiben des Verbandes. Der Ido Verband ist schon immer dafür bekannt, diese sog. Vertragsstrafen auch einzufordern. Aktuell wird wieder nach erneuten Verstößen geschaut. Jede kleine Nachlässigkeit kommt den Betroffenen daher teuer zu stehen. In diesem Fall 3.000 Euro. Schauen Sie daher unbedingt noch einmal Ihre Unterlassungserklärung(en) durch. Wozu haben Sie sich verpflichtet und ist alles im Shop bzw. im Google-Cache in Ordnung? Auch ein falscher Inhalt ist übrigens verbindlich.

Lebensmittelkennzeichnung

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln

Es besteht gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) die Pflicht, den Verbraucher vor dem Kauf darüber zu informieren, welche Zutaten in einem Lebensmittel stecken, wie es zuzubereiten ist und welche Nährwerte es hat. Händler im Supermarkt müssen nichts weiter tun, als die Lebensmittel in die Regale zu stellen. Online-Händler müssen hingegen mühsam dafür sorgen, dass der Kunde alle Informationen vor dem Kauf erhält, die auf der Verpackung aufgedruckt sind und bereits in der Produktbeschreibung alle Informationen aufführen. Vergessen werden dabei jedoch vermeintlich unwesentliche Angaben wie der Hersteller. Dessen Name und Anschrift ist jedoch eine Pflichtangabe und muss ebenfalls online in die Produktbeschreibung.

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