Vorwurf der Mitarbeiterüberwachung

Notebooksbilliger.de soll 10 Millionen Euro DSGVO-Bußgeld zahlen

Veröffentlicht: 11.01.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Überwachungskamera an der Wand

Der Elektronikhändler Notebooksbilliger.de hat Post von der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) Niedersachsen Barbara Thiel erhalten. Das Unternehmen soll ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro zahlen. Wie Heise berichtet, handelt es sich dabei um das höchste durch die LfD Niedersachsen ausgesprochene Bußgeld. Als Begründung nannte die Landesbeauftragte Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung durch eine seit zwei Jahren andauernde Videoüberwachung von Mitarbeitern und Kunden.

Datenschutzbeauftragte nie vor Ort gewesen

Die Kameras hätten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst. Wie Notebooksbilliger.de in einer Pressemitteilung erklärt, sei eine Videoüberwachung in Versand-und Logistikunternehmen Standard. Die Aufzeichnungen dienten dazu, bei verschwundener oder beschädigter Ware nachträglich Hinweise zu finden. Es wird betont, dass die Kameras nie dazu dienten, die Leistungen oder das Verhalten von Mitarbeitern aufzuzeichnen beziehungsweise zu bewerten. „Wir sind ein überschaubarer Mittelständler und kein anonymer Großkonzern. In unseren Lagern und Versandzentren arbeiten kleine Teams, da benötigen Vorgesetzte keine Videoaufnahmen, um Mitarbeiter beurteilen zu können. Sofern die Datenschutzbeauftragte Niedersachsen etwas anderes suggeriert, ist dies grob falsch und gefährdet unseren guten Ruf“, erklärt der CEO.

Erschwerend käme hinzu, dass sich die LfD den Fall nicht einmal vor Ort angesehen hätte. Das Verfahren hätte insgesamt drei Jahre gedauert. Trotz mehrerer Einladungen sei die Behörde nie im Unternehmen selbst gewesen, um die Kameras zu begutachten. Entsprechend sei der Sachverhalt nicht vernünftig ermittelt worden.

Überwachung zur Diebstahlsicherung nur eingeschränkt möglich

Die Landesdatenschutzbeauftragte kritisiert die Überwachungsmaßnahmen des Unternehmens scharf: Eine Überwachung zur Verhinderung von Diebstählen sei nur zulässig, um einen konkreten Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter zu bestätigen. Selbst dann sei nur eine zeitlich begrenzte Überwachung zulässig (mehr zur Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen).

Weiterhin wird die Speicherdauer von 60 Tagen moniert. Diese sei unverhältismäßig lang. Hinzu komme noch, dass auch Kunden im Wartebereich von Kameras überwacht worden seien. „In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die datenschutzrechtlich Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb war die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig“, zitiert Heise die Behörde.

Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt

Notebooksbilliger.de wird die Sache jedenfalls nicht einfach auf sich beruhen lassen und hat bereits Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung eingelegt. Als Unternehmen stehe man voll und ganz hinter der DSGVO. Allerdings bedrohe die aktuelle Rechtsunsicherheit die Leistungsfähigkeit des deutschen Mittelstandes. Der Anwalt des Unternehmens sagt zu dem Verfahren, dass nun auch vor Gericht die Frage geklärt werde muss, ob die Behörde ein DSGVO-Bußgeld verhängen darf, ohne bei einer der Leitungspersonen des Unternehmens einen Verstoß festgestellt zu haben. 

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