Abmahnmonitor

Preisangaben, Urheberrecht und Werbung, die Lieblingsthemen der Abmahner

Veröffentlicht: 21.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022

Urheberrechtsverletzung (Essensfotografie)

Wer? Orientworld Lebensmittel (durch Rechtsanwältin Wenning)
Wieviel? 818,20 Euro
Betroffene? Online-Händler mit Produktfotos

Wer Produktbilder für seinen Online-Shop nutzt, sollte sichergehen, dass er diese auch verwenden darf, sonst kann es teuer werden. Ein Händler von einem Online-Shop mit Lebensmitteln hat diesen Fehler begangen und wurde prompt abgemahnt. Er nutzte Lebensmittelbilder für die er keine Nutzungsrechte hatte. Diese waren urheberrechtlich geschützt. Der Rechteinhaber der Bilder wurde darauf aufmerksam und mahnte ihn ab. Das Nutzen der Bilder verstieß gegen das Urheberrecht.

Weitere Abmahnungen

Verkauf von Bioziden

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb
Wieviel? 238,00 Euro
Betroffene? Online-Händler von Biozidprodukten

Der Verband Sozialer Wettbewerb sorgt sich wieder einmal um das Wohlergehen der Verbraucher indem er Online-Händler abmahnt. Diesmal trifft es einen Verkäufer eines Biozidproduktes. Seit der Corona-Pandemie wurden vor allem Verkäufer von Desinfektionsmitteln abgemahnt, jetzt hat es aber einen Verkäufer von Klimaanlagenreiniger getroffen. Nach Art. 72 der Verordnung (EU) 528/2012 muss die Werbung von Biozidprodukten zwingend den Hinweis enthalten: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen”. Dieser Hinweis fehlte in der Werbung des Händlers, obwohl es sich bei dem Reinigungsmittel um ein Biozidprodukt handelte. 

Fehlender Grundpreis 

Wer? Ido-Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler

Auch der Ido-Verband hat wieder abgemahnt. Es traf einen Amazon-Händler, der Duftkerzen verkaufte. Der Händler hat Waren in Fertigverpackungen nach Gewicht und Volumen verkauft, ohne den Grundpreis zu nennen. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV war er dazu allerdings verpflichtet. Die Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung ist dabei nicht ausreichend. Gesamtpreis und Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe stehen, so dass der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen kann. Ansonsten kann der Verbraucher in die Irre geführt werden. Durch diesen Verstoß sah der Ido-Verband einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den rechtstreuen Mitbewerbern und mahnte den Verkäufer ab.

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