Abmahnmonitor

„Fatburner“ und „Laborgeprüft“ - Diese Aussagen sorgen für Abmahnungen

Veröffentlicht: 09.02.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022

Aussagen wie: „Fatburner“ und „zum Abnehmen“ sorgen für Abmahnung

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Gerade zum Jahresbeginn lassen sich Produkte, die eine Gewichtsreduktion versprechen, besonders gut verkaufen. Doch Händler sollten aufpassen, mit welchen Aussagen sie ihre Produkte bewerben, sonst kann es schnell zu einer Abmahnung kommen. Ein Verkäufer von Nahrungsergänzungsmitteln warb mit Aussagen wie „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“. Die Health-Claims-Verordung regelt sehr streng, mit welchen gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf. Hier handelt es sich um sogenannte spezifische gesundheitsbezogene Angaben, da ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird. Solche Angaben sind nur erlaubt, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Das war bei den vorliegenden Angaben nicht der Fall. Außerdem war aus dem Angebot auch nicht erkenntlich, dass die Angaben sich auf wissenschaftlich anerkannte Nachweise stützen. Denn auch dann liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Weitere Abmahnungen

Abmahnung wegen der Aussage „Laborgeprüft“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Werbeaussagen werden für Online-Händler häufig zum Verhängnis, denn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb regelt sehr streng, womit geworben werden darf und welche Aussagen man lieber unterlassen sollte. Ein Online-Händler verkaufte auf Ebay Kurkuma & Ingwer Kapseln und versah sie mit dem Hinweis „Laborgeprüft“. Er machte allerdings keine Angaben darüber, welche Test- und Prüfkriterien es gab, auch eine entsprechende Fundstelle gab er nicht an. So ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar, was für eine Prüfung stattgefunden hat und zu welchen Ergebnissen es bei dieser Prüfung kam. Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab. 

Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen

Wer mahnt ab? SKODA AUTO a. s. (Vertreten durch Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 2.904,70 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Autoteilen

Ein Online-Händler verkaufte in seinem Ebay-Shop Fahrzeugmatten und verwendete dabei unzulässigerweise in der Überschrift des Angebots den geschützten Markennamen „SKODA“. Damit liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor. Der Inhaber der Marke wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab. Außerdem verlangt er vom Händler Auskunft darüber, wie viele Fahrzeugmatten unzulässigerweise mit der Bezeichnung verkauft wurden, um zu errechnen, wie hoch die möglichen Schadensersatzansprüche sind. 

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