Abmahnmonitor

Diese Stoffe sind in Kosmetik verboten

Veröffentlicht: 13.12.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2023
Luxuskosmetikartikel

Seit März 2022 gilt das Verbot des Duftstoffes Lilial in Kosmetik. Weil immer noch Restbestände im Umlauf sind, kommt es zu Abmahnungen.

Wer mahnt ab? Primis SFF Handels GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Medius)
Wie viel? 2002,41 Euro
Wer ist betroffen? Kosmetikhändler

Dass Verbraucher bei vielen Produkten über deren Zusammensetzung informieren müssen, ist nichts Neues. Regelmäßig kommt es zu Abmahnungen, weil Online-Händler den passenden Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht angegeben haben. Auch was in die Kosmetik hinein darf, ist selbstredend geregelt, denn krebserregende oder hautreizende Stoffe, sind verboten. Darunter der Stoff Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional, ist in der EU als Inhaltsstoff in Kosmetik- und Parfümprodukten nicht erlaubt.

Selbst Restbestände dürfen nicht mehr verkauft werden. Der Abmahner machte sogar ein Gutachten, um den Stoff nachzuweisen. Auch Unwissenheit würde vor einer Strafe nicht schützen, denn nach außen hin muss der Verkäufer für seine Produkte haften. Denkbar wäre ggf. ein Regress beim Importeur oder Großhändler, wenn die Produkte dort als sicher gekauft wurden. Den gleichen Abmahngrund verfolgte im Übrigen auch der Verband sozialer Wettbewerb in der letzten Zeit.

Im Sommer 2023 kommt eine weitere Beschränkung hinzu: Benzophenon-3 und Octocrylen werden als Lichtschutzfilter in Sonnencremes und anderen Kosmetikprodukten mit UV-Schutz reduziert, weil sie krebserregend sein sollen.

Weitere Abmahnungen

Gesundheitsbezogene Aussagen bei Futtermittel

Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tiernahrung

Wie bei so vielen Produkten gibt es auch für den Handel mit Tierfuttermitteln eine Verordnung, die bei deren Verkauf beachtet werden muss. Diese regelt unter anderem Pflichten zur Kennzeichnung des Futters. So darf Einzelfutter oder Mischfutter nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem die Futtermittelart, Name oder Firma des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers, die Kennnummer der Partie oder des Loses und die Liste der Zusatzstoffe angegeben werden.

Zudem darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermittel die Verwender nicht irreführen, insbesondere bezüglich Angaben von Wirkung und Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt. Gerade gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nachgewiesen sind, können hier für eine Abmahnung sorgen. 

Verstoß gegen die Biozid-Verordnung

Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund 
Wie viel? 374,80 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Lebensmittelmottenfallen, Desinfektionssprays oder antibakterielle Schneidebretter. Fleißige Hausfrauen und -männer haben allerlei Mittel, die ihnen bei der Säuberung helfen. Seit September 2013 gelten für diese sog. Biozide Regelungen für den Handel, die sog. Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU). Offenbar ist diese Verordnung schon wieder in Vergessenheit geraten, denn sie ist immer noch Grund für Abmahnungen.

Die Biozid-Verordnung regelt mit seinem weiten Anwendungsbereich das Inverkehrbringen, die Werbung und die Verwendung von Biozidprodukten. Jeder Werbung für Biozidprodukte ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!
Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.