Abmahnmonitor: Scheinprivate Händler, Lebensmittel, Gewährleistung

Veröffentlicht: 13.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.02.2018

Das Frühjahr steht in den Startlöchern und ebenso der Drang nach mehr Leichtigkeit in Kleiderschrank und Vorratskammer. Wer seinen unliebsam gewordenen Hausstand über Ebay oder Ebay Kleinanzeigen loswerden will, muss meist nichts befürchten. Die Schwelle zum gewerblichen Handeln ist jedoch schneller überschritten, als man denkt.

© alphaspirit – Shutterstock.com

Wer? Domexx GmbH (über die Kanzlei Günnewig Muffert)

Wie viel? 1171,67 Euro

Betroffene? Elektro-Verkäufer

Was? Scheinprivate Händler

Online-Plattformen sind ein Magnet für scheinprivate Händler, da dort mit wenigen Klicks einfach und schnell verkauft werden kann. Viele Verkäufer wissen selbst gar nicht, dass die schon die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben, und dem Käufer so Widerruf und Gewährleistung vorenthalten. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit auf professionell gestalteten Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Scheinprivate Verkäufer werden aktuell immer häufiger abgemahnt – und die „echten“ Händler erhalten Rückendeckung von den Gerichten.

 

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln

Was? Unvollständige Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist aber mittlerweile ebenfalls seit gut einem Jahr verpflichtend. Langsam aber sicher sollten sich Händler mit den neuen Informationspflichten vertraut gemacht haben, da sie einiges an Arbeit für den Online-Auftritt bedeuten. Unter anderem müssen auch die Angaben zum Kaloriengehalt (Nährwertdeklaration) im Shop gemacht werden.

 

Wer? Gabriele Lang Internethandel (über Rechtsanwalt Andreas Lang)

Wie viel? 480,20 Euro

Betroffene? Online-Händler von Geschirr u. ä.

Was? Fehlende AGB-Klauseln

Der Verkäufer haftet bei einem Verkauf von Neuware grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Geht das gekaufte Produkt also nach einigen Monaten kaputt, muss es der Händler reparieren oder neu liefern. Damit Verbraucher das auch ganz gewiss nicht vergessen, sind Händler zur Information darüber verpflichtet. In den meisten Fällen weisen die AGB daher pauschal darauf hin, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht. Wer diesen Hinweis vergisst, kann - wie hier - 480 Euro ärmer werden.

 

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