Obwohl die Online-Streitschlichtung komplett von Händlern und Verbrauchern ignoriert wird, findet die Hinweispflicht großen Anklang bei den Abmahnern. Diese Woche haben wir einen äußerst praxisrelevanten Fall, der alle Amazon-Händler betrifft.
Wer? Anke Rump (über die Kanzlei Rump)
Wie viel? 612,80 Euro
Betroffene? Händler von Körben und Flechtprodukten
Was? OS-Link bei Amazon, widersprüchliche Widerrufs-/Rückgabefristen
Seit 09.01.2016 muss sich auf jeder Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen bestellt werden können, ein Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden.
Damit Händler ihrer Pflicht auf einer Webseite nachkommen, setzen sie im Impressum, in den AGB oder an andere leicht auffindbarer Stelle im Shop einen Hinweis, wo Verbraucher die Online-Streitschlichtungsplattform erreichen können. Dieser Hinweis muss insbesondere einen anklickbaren Link zur OS-Plattform enthalten.
Amazon-Händler können diese Pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, da Amazon keine Verlinkungen auf externe Seiten zulässt. Im Impressum kann der Hinweis zwar eingefügt werden, er kann jedoch nicht wie von den Gerichten gefordert als klickbar ausgestaltet werden.
Aus diesem Grund sei hier nocheinmal auf die Amazon-Funktion hingewiesen: Um die Umsetzung der Informationspflicht zu erleichtern, hat Amazon eine Funktion eingeführt, mit der Amazon-Händler den Hinweis inklusive des erforderlichen anklickbaren Links automatisch über ihr Verkäuferkonto einbinden können. Aus gegebenen Anlass sei Amazon-Händlern dringend empfohlen, diesen Hinweis zu aktivieren: