Abmahnmonitor: Unversicherter Versand, TÜV-Siegel, OS-Link

Veröffentlicht: 28.02.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.02.2018

Obwohl die Online-Streitschlichtung komplett von Händlern und Verbrauchern ignoriert wird, findet die Hinweispflicht darauf großen Anklang bei den Abmahnern. Auch diese Woche haben wir wieder einen Fall gefunden. Zunächst widmen wir uns jedoch dem Namen „TÜV“ und dem unversicherten Versand.

TÜV
© r.classen / Shutterstock.com

Wer? TÜV Markenverbund e.V.

Wie viel? --

Betroffene? Kfz-Händler und Händler TÜV-relevanter Teile

Was? Werbung mit TÜV-Logo

Was viele nicht wissen: Die Logos und der Begriff „TÜV“ sind eine eingetragene Marke und dürfen daher wie jede andere Marke nur verwendet werden, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Möchte man ein Produkt kreieren, beispielsweise ein sog. „TÜV Kit“, darf man die Marke TÜV hierfür nur mit vorheriger Erlaubnis verwenden.

Nicht zu verwechseln ist die Abmahnung mit Fällen, in denen ein TÜV-zertifiziertes Produkt mit diesem Attribut beworben wird. Die Angabe „TÜV-zertifiziert“ kann nur dann abgemahnt werden, wenn beispielsweise bei einem Produkt, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Selbstverständlichkeiten geworben wird. Bei der Produktwerbung in Verbindung mit der Angabe von TÜV-Zeichen muss immer auch die jeweilige TÜV-Organisation genannt werden.

 

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 232,05 Euro

Betroffene? Ebay- und DaWanda-Händler

Was? Werbung mit unversichertem Versand

Und auch ein alter Bekannter darf in diesem Abmahnmonitor nicht fehlen. So tritt der IDO-Verband immer wieder wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung und fehlenden Informationspflichten (z. B. Vertragstextspeicherung, Gewährleistungsrecht) in Erscheinung. Uns wurden Abmahnungen zugeleitet, die die unzulässige Angabe im Shop „unversicherter Versand, versicherter Versand gegen Aufpreis“ oder ähnliche Formulierungen betrafen. Besonders ärgerlich, da die Abmahnungen nicht sein müssen.

 

Wer? OS-Trading Company UG (über die Kanzlei Jusdirekt)

Wie viel? 1171,67 Euro

Betroffene? Online-Händler von Software und Softwarelizenzen

Was? Hinweis auf die OS-Plattform ohne klickbaren Link

Der Strom an Abmahnungen betreffend den Hinweis zur OS-Plattform reißt immer noch nicht ab. Dass der Hinweis auf der Plattform erfolgen muss, ist unstreitig. Jedoch sind einige Händler immer noch nachlässig und vergessen den Hinweis. Gerügt wird in der Abmahnung ein Verstoß gegen die ODR-Verordnung, aus der die Pflicht zum Hinweis auf die OS-Plattform hervorgeht. Viele Händler haben den Link entweder noch gar nicht oder deren Anklickbarkeit immer noch nicht umgesetzt.

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