Bei der Werbung für Elektrohaushaltsgeräte ist die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich

Veröffentlicht: 08.05.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.05.2013

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied in einem aktuellen Fall, dass die Typenbezeichnung von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten wesentliche Informationen sind und daher in der Werbung zwingend anzugeben sind. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 (Az.: 11 U 2/12).

Hammer und Laptop

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde

Ein Elektrohändler warb in einem Werbeprospekt für Marken-Elektrohaushaltsgeräte unter Angabe eines Preises sowie weiterer technischer Details (z.B. Energieeffizienzklasse). Zwar wurde auch die Marke aufgeführt, eine Typenbezeichnung der Geräte war jedoch nicht genannt.

Dies sah die Wettbewerbszentrale als unzulässig an und ging gegen den Einzelhändler vor. Als Begründung führte die Wettbewerbszentrale aus, ein Verbraucher kann nur mittels der Angabe des konkreten Modells samt Typenbezeichnung weitere Recherchen, z.B. zu Testergebnissen, und Preisvergleiche anstellen, die ihm letztendlich eine Kaufentscheidung ermöglichen sollen.

Die Entscheidung

Schon das Ausgangsgereicht folgte der Begründung der Wettbewerbszentrale und hatte in der fehlenden Angabe eine Irreführung gesehen und deswegen die Werbung ohne Typenbezeichnung untersagt.

Dem schloss sich jetzt auch das Oberlandesgericht an: Die Typenbezeichnung von Marken-Haushaltsgeräten ist ein wesentliches Merkmal und daher anzugeben, wenn das Gerät unter Angabe der Marke und eines Preises beworben wird.

Die Richter führten hierzu aus, dass die Typenbezeichnung ein Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel sei. Verbraucher möchten bei einer Anschaffung von Elektrohaushaltsgeräten nicht nur den Preis, die Marke und die entscheidenden technische Details wissen. Um vor dem Kauf Produktvergleiche vornehmen und Testergebnisse nachlesen zu können, ist eine Identifizierung durch eine konkrete Typenbezeichnung von Nöten. Zudem könne der Verbraucher auch nur dann überprüfen, ob es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslauf- oder Vorgängermodell handelt und ob der beworbene Preis tatsächlich so günstig ist. Genau dieses leiste die Typenbezeichnung, die danach wesentliches Merkmal sei.

Derjenige, der eine wesentliche Information vorenthält, begeht eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Interessen der Verbraucher, aber auch von Wettbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Fazit

Damit steht fest, dass die Typenbezeichnung – soweit vorhanden - eines Elektrohaushaltsgerätes ein wesentliches Merkmal ist und immer dann mit genannt werden muss, wenn bei einer Werbung für das Produkt auch der Preis und die Marke des Gerätes angegeben wird.

Wird die Typenbezeichnung nicht genannt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Welche Auswirkungen hat nun das Urteil auf die Angabe im Online-Handel? Zwar ging es im beschriebenen Fall um ein Werbeprospekt im stationären Einzelhandel. Es ist aber davon auszugehen, dass das Urteil auch für die Werbung von Elektrohaushaltsgeräten im Online-Handel gilt.

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

 

 

 

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