Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Bedienungsanleitung in deutscher Sprache notwendig

Veröffentlicht: 02.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.04.2019
Zwei Kinder spielen draußen mit einem Elektroauto.

Nach dem Produktsicherheitsgesetz sind Anbieter verpflichtet, eine deutsche Anleitung zum Produkt mitzuliefern, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produktes bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben soll, sich über etwaige Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, zu informieren. Damit diese Informationen klar und eindeutig sind, ist hier eine Anleitung in der nationalen Landessprache zwingend erforderlich.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 28.02.2019, Aktenzeichen 6 U 181/17) mussten sich die Richter nun mit genau diesem Punkt auseinander setzen.

Spielzeugauto mit englischer Anleitung

Der Streit dreht sich hier um ein Spielzeugauto. Bei dem Spielzeug handelt es sich ein batteriebetriebenes Elektroauto für Kinder, in denen diese selbst fahren können. Der Kläger, ein Konkurrent des Vertreibers, kritisiert, dass dem Produkt lediglich eine englische Betriebsanleitung in Papierform beigelegt war. Eine deutsche Anleitung gab es jedoch nicht.

Das Gericht hat festgestellt, dass das Produkt grundsätzlich unter die im Produktsicherheitsgesetz festgelegte Regelung fällt: Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung geht hervor, dass bei dem Betrieb des Spielzeuges zahlreiche konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Außerdem enthält die Anleitung zahlreiche Warnhinweise. Eine deutsche Anleitung wäre also zwingend notwendig gewesen.

Begriff der Mitlieferung

Das Gericht stellt außerdem noch einmal klar, dass diese deutsche Anleitung allerdings nicht zwingend in der Lieferung beigelegt werden muss. Dass eine Anleitung in Papierform mitgegeben werden muss, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Laut der zugrunde liegenden EU-Richtlinie „sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.” Diese Informationen können dem Verbraucher auch erteilt werden, indem die Anleitung per E-Mail beispielsweise in Form einer PDF zugesendet wird.

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