Berufung wurde zugelassen

Airbnb muss Daten der Gastgeber doch nicht offen legen

Veröffentlicht: 04.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 04.09.2019
Frau hält Smartphone mit geöffneter Airbnb-App in der Hand

In Zeiten, wo bezahlbarer Wohnraum vor allem in den Großstädten knapp ist, sind Portale wie Airbnb für viele Verwaltungen ein Ärgernis. Das hat den Hintergrund, dass in Städten, wie beispielsweise München, die Regelung herrscht, dass Wohnungen nur dann für einen längeren Zeitraum, also mehr als acht Wochen pro Jahr, untervermietet werden dürfen, wenn eine Genehmigung vorliegt. So soll die Zweckentfremdung von Wohnraum verhindert werden. Die Münchner Stadtverwaltung vermutet aber schon länger, dass Viel-Vermieter auf Airbnb eben genau diese Genehmigung nicht haben.

Daher hat sie am 12.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht München per Urteil erwirkt, dass Airbnb die Daten der Gastgeber, die im Zeitraum zwischen Januar 2017 und Juli 2018 ihre Wohnung vermietet haben, offenlegen muss, um die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war der Bescheid der Stadt München vom 01.08.2018, mit dem Airbnb zur Offenlegung aufgefordert wurde. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Airbnb grundsätzlich die Pflicht habe, an der Einhaltung der hiesigen Gesetze mitzuwirken (wir berichteten).

Verwaltungsgerichtshof empfiehlt Aufhebung des Bescheids

Gegen dieses Urteil hat Airbnb Berufung eingelegt und diese Berufung wurde nun laut einer Pressemitteilung des Gerichts auch zugelassen. Das Gericht sieht die Pflicht zur generellen Offenlegung von Gastgeberdaten als nicht gegeben an. „ Eine generelle und flächendeckende Datenerhebung auf Vorrat komme nicht in Betracht”, heißt es konkret. 

Das Gericht gibt zu bedenken, dass durch eine allgemeine Offenlegung der Identitäten gleichzeitig die Bürger und Bürgerinnen unter einen Generalverdacht gestellt werden. Vielmehr müsse auf den Einzelfall abgestellt werden. Das bedeutet, dass die Stadt zwar prinzipiell einen Auskunftsanspruch gegen Airbnb hat, dieser muss sich aber auf einen konkreten Fall beziehen, bei dem sich durch die Umstände der konkrete Verdacht der Zweckentfremdung von Wohnraum offenbart. Allein die gelegentliche oder auch mehrfache Vermietung reiche für einen solchen konkreten Verdacht jedenfalls nicht aus. 

Im Ergebnis hat das Gericht empfohlen, den Bescheid vom 01.08.2018 aufzuheben. 

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.