Lizenz zum Abmahnen

Abmahnung nur durch „echte“ Mitbewerber

Veröffentlicht: 04.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.07.2021
Konkurrent eliminieren

Abmahnungen sind das Damokles-Schwert der Online-Händler. In der Regel werden dreistellige Beträge für einen Verstoß fällig. Hat ein Abmahner erst ein neues Gewerbe angemeldet und bereits kurze Zeit später eine stattliche Anzahl an Abmahnungen versendet, ist dies ungewöhnlich und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs steht im Raum. Auch umgekehrt muss der abmahnende Konkurrent auch bis zuletzt (also bis zum Ende eines eventuellen Gerichtsverfahrens) tatsächlich noch ein Konkurrent sein, um die Berechtigung zur Abmahnung nicht zu verlieren.

Zum Streit kam es zwischen zwei Händlern von Sport- und Outdoorartikeln. Dem abgemahnten Händler wurde vorgeworfen, er habe Taschenlampen samt Batterien verkauft, für die er zum einen die gesetzlichen Rücknahmepflichten aus dem Batteriegesetz nicht erfülle und zum anderen die Anmeldung beim Umweltbundesamt unterlassen habe. Der Streit musste schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Einer der Streitpunkte war dabei, ob die Abmahnung (noch) Bestand hat, wenn der Abmahner zwischenzeitlich gar keine Taschenlampen mehr im Sortiment führt und damit gar kein Mitbewerber mehr wäre.

Abmahnung setzt Konkurrenzsituation voraus

Wer in seinem Geschäftsbetrieb unzulässig handelt, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemeint ist die klassische Abmahnung. Dieser Anspruch steht jedoch nicht jedem zu, sondern nur den entsprechenden Verbänden, IHKs oder Mitbewerbern. Mitbewerber sind per Gesetz alle diejenigen, die mit dem abgemahnten Händler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und für den potentiellen Abnehmer im weitesten Sinne vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten.

Der Anspruch, einen Mitbewerber abzumahnen, besteht aber dann nicht mehr, wenn der Mitbewerber seine unternehmerische Tätigkeit später aufgibt. Kommt es wegen einer Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren, muss auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen. Es reiche insoweit nicht aus, dass der nunmehr ehemalige Mitbewerber zum Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung zwar dazu berechtigt war, nun aber nur noch als potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 28.11.2019, Aktenzeichen I ZR 23/19). 

Kein „uferloses“ Abmahnen

Hier hat der Bundesgereichtshof also einmal Nachsehen mit den Abmahnopfern. Würde man jedem potenziellen Wettbewerber ein Abmahnrecht zusprechen, hatte das die Gefahr „einer uferlosen Ausweitung“ zur Folge. Wer nicht mehr im Wettbewerb steht, wird durch ein wettbewerbswidriges Verhalten anderer auch nicht mehr beeinträchtigt. Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerbsverhältnis und damit auch die Klagebefugnis. Damit greift der Bundesgerichtshof die bereits in diesem Sinne entschiedenen Urteile auf.

Der abgemahnte Händler hat mit diesem Urteil also gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: ein potentieller Konkurrent ist aus seinem Segment oder sogar ganz vom Markt verschwunden und die gegen ihn gerichtete Abmahnung hat keinen Bestand mehr. Es lohnt sich daher bis zur letzten Instanz, den Konkurrenten im Blick zu behalten.

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