Oberlandesgericht Dresden

Änderungen von AGB durch „Pop-up”-Fenster möglich

Veröffentlicht: 07.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.02.2020

Neue Gesetze, Urteile oder eine geänderte Geschäftspraxis. Ursachen für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftbedingungen, Nutzungsbestimmungen oder anderen Richtlinien gibt es viele. Meist erfahren die Nutzer beiläufig beim Betreten der Webseite und stimmen den Bedingungen lapidar über ein Pop-up-Fenster zu.

Was in der Internetwelt gang und gäbe ist, wurde nun auch von einem Gericht als unbdedenklich eingestuft. Die Dresdner Richter hatten keine Bedenken damit, dass sich ein soziales Netzwerk seine neuen Nutzungsbedingungen durch das Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ auf einem „Pop-up"-Fenster bestätigen ließ (Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. November 2019, Aktenzeichen: 4 U 1471/19). Zu dem Streit war es gekommen, weil der Nutzer einer Social-Media-Plattform aufgrund seiner Postings gesperrt und der Text gelöscht worden war. Hiergegen wehrte er sich, wobei auch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen zur Sprache kam.

„Friss-oder-Stirb-Auswahl” keine Zwangslage für Nutzer

Oft werden die neuen AGB und Nutzungsbedingungen aufgezwungen. Entweder der Nutzer akzeptiert sie – oder eben nicht. Ist der Betroffene mit der Änderung der Hausregeln nicht einverstanden, muss er seinen Vertrag beenden und das Nutzerkonto oder den Account schließen. Auch eine solche vom Gericht als „Friss-oder-Stirb-Auswahl” bezeichnete Option sei unbedenklich. Das gelte selbst dann, wenn das soziale Netzwerk in Deutschland eine „überragend wichtige Stellung” einnimmt. 

Einen Zwang, mit jedem Beliebigen einen Vertrag einzugehen, gibt es in diesem Bereich nicht, was den Ausschluss der Kunden wegen zu vieler Retouren weiter untermauern könnte. Lediglich an allgemeine Diskriminierungsverbote müsse man sich halten.

Änderungen für Online-Shops mit Warenverkauf

Online-Händler werden sich vermutlich nun fragen, ob sie in ihren eigenen Online-Shops, in denen sie selbst ihre Waren anbieten, bei jeder Änderung der von ihnen verwendeten AGB ebenfalls eine Zustimmung der Kunden mittels Pop-up-Fenster einholen müssen. Bei Änderungen der AGB oder Nutzungsbedingungen müssen diese aber nur im Shop ausgetauscht werden. Für alle Warenverkäufe gelten die jeweils in diesem Moment auf der Webseite eingebundenen AGB. Damit der Kunde sie auch später noch in der damals gültigen Fassung aufrufen kann, gibt es die sog. nachvertraglichen Informationspflichten.

Diesen zufolge ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der auch die AGB enthalten sind, spätestens bei der Lieferung der Ware „auf einem dauerhaften Datenträger” (z. B. in Papierform durch Beilegen ins Paket, als E-Mail-Anhang) zur Verfügung zu stellen. Ein Hinweis auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus, da diese stetig verändert werden kann und der Kunde gerade nicht dauerhaft auf die vormals gültige Fassung zugreifen kann.

Übrigens: Online-Händler müssen sich ihre AGB auf der Bestellübersichtsseite nicht gesondert abhaken lassen.

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