Beschluss des BGH

Amazon: Ohne wesentliche Angaben kein rechtssicherer Checkout

Veröffentlicht: 06.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.02.2020
Laptop mit Einkaufsbeutel

Anfang 2019 sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts München für Wirbel: Es befand den Checkout von Amazon, also die Übersicht am Ende des Bestellvorgangs, im Hinblick auf die Darstellung zweier Produkte als nicht rechtskonform. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen die deutsche Niederlassung von Amazon, weil auf dem Marktplatz die wesentlichen Merkmale der Produkte am Ende des Bestellvorgangs nicht unmittelbar dargestellt wurden. Schon das Landgericht München stellte sich auf die Seite der Wettbewerbszentrale, auch die Berufung Amazons scheiterte beim Oberlandesgericht. Mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde wandte sich Amazon dann an den BGH, um das Urteil des OLG anzufechten. Dies war nun ebenfalls erfolglos (Beschluss v. 28.11.2019, Aktenzeichen I ZR 43/19). Weder wurde die Beschwerde an sich zugelassen, noch eine Vorlage an den EuGH. Werden die wesentlichen Produktseigenschaften im Checkout nicht gesetzeskonform genannt, bedeutet das für Händler ein rechtliches Risiko.

OLG: Links zu Artikelbeschreibungen reichen nicht aus

Werden im elektronischen Geschäftsverkehr Kaufverträge mit Verbrauchern geschlossen, gelten zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Das ist Teil der Regelung zur sogenannten Button-Lösung, die Verbraucher vor zwielichtigen Angeboten oder Vertragsfallen schützen soll. Die Angaben zu den wesentlichen Merkmalen im Warenkorb nur zu verlinken, das reicht nicht aus – laut Urteil des OLG München müssen sich diese Informationen vielmehr direkt auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Eine Nennung der Merkmale im Warenkorb oder auf der Produktdetailseite macht die fehlenden Angaben am Ende auch nicht wett. 

Inhaltlich befasst sich nun der Bundesgerichtshof kaum mit der Frage nach der korrekten Darstellung. Die Richter stellen fest, dass die „Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ und weisen die Beschwerde Amazons damit ab. Die fehlende grundsätzliche Bedeutung soll dabei nicht meinen, dass die Richter die Lage aus Sicht der Praxis für unproblematisch halten. Die Argumentation zielt eher darauf ab, dass von Amazon gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt – es fehlt der „räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button“, so der Beschluss. 

Was bedeutet der BGH-Beschluss für die Situation?

Eine praktische Bedeutung kommt diesem Beschluss für Online-Händler auf jeden Fall zu, insbesondere beim Handel auf Amazon. Inhaltlich geändert hat sich die Lage durch den Beschluss zwar nicht wirklich, er hat jedoch Leitwirkung – die Rechtslage ist jetzt also festgeschrieben. Online-Händler mit eigenen Shops sollten ihren Checkout insofern – falls noch nicht geschehen – anpassen, und die wesentlichen Informationen zu Waren und Dienstleistungen unmittelbar und in angemessenem Umfang dort darstellen. 

Die Frage wiederum, was genau nun ein wesentliches Merkmal einer Ware oder Dienstleistung ist, hängt vom Einzelfall ab – verbindliche Vorgaben gibt es hier leider nicht. Produktspezifika wie die Textilzusammensetzung eines Kleides fallen jedenfalls darunter, auch hinsichtlich Sonnenschirmen ist geklärt, dass Gewicht, Material des Bezugstoffes und des Ständers angegeben werden sollten. Allgemein kann hier bedauerlicherweise nur empfohlen werden, lieber ein paar mehr Merkmale aufzuführen, als ein möglicherweise Entscheidendes unter den Tisch fallen zu lassen. Im Zweifel sollte fachliche Unterstützung herangezogen werden.

Lage für Marktplatz-Händler ist problematisch

Besonders problematisch allerdings ist die Situation für Online-Händler auf Marktplätzen wie Amazon: Am Checkout-Prozess können Händler selbst nichts ändern, wenn er rechtswidrig ist. Dadurch befinden sie sich in einer mehr als schwierigen Situation. Damit hier ein rechtssicherer Handel auch für Dritthändler möglich ist, müssen die Plattformbetreiber eine rechtskonforme Darstellung im Checkout sicherstellen, also dafür sorgen, dass wesentliche Merkmale grundsätzlich direkt im Checkout dargestellt werden können. Andernfalls ergibt sich auch für sämtliche Marktplatz-Händler das Risiko von Abmahnungen – Abmahner können sich spätestens jetzt nach dem BGH-Beschluss auf eine gesicherte Rechtslage berufen. Das Verfahren hier betraf zwar nur die Fälle eines Sonnenschirms und eines Bekleidungsstückes. Allerdings müssen in praktischer Hinsicht natürlich auch die wesentlichen Merkmale von Produkten anderer Kategorien ordnungsgemäß genannt werden. 

„Kunden im Online-Handel müssen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Hinblick auf Bekleidung und Sonnenschirme direkt vor der Bestellung über bestimmte Produktdetails informiert werden, auch wenn das bereits zuvor ausführlich geschehen ist. Wir sorgen dafür, dass der Einkauf bei www.amazon.de auch in Zukunft im Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen steht. Kundenvertrauen hat für uns höchste Priorität und wir arbeiten ständig daran, unseren Kunden ein noch besseres Einkaufserlebnis zu bieten.“, teilt ein Amazon Sprecher dazu mit. Wie Händler mit der Situation umgehen, kann vorerst nur eine Frage der persönlichen Risikoabwägung sein. Wenn wie hier die eigentlich betroffenen Händler keine Handhabe haben und quasi vor der Wahl stehen, ihren Handel auf einer Plattform einzustellen oder sich aber dem Risiko rechtlicher Konsequenzen auszusetzen, kann das kaum ein fairer oder haltbarer Zustand sein. 

Sie sind Online-Händler mit eigenem Shop und/oder auf Amazon? Was ist Ihre persönliche Einschätzung dieser Situation? Gerne können Sie uns Ihr Feedback zukommen lassen.

Update (10.02.2020)

In einer früheren Version des Artikels hieß es, der BGH hätte den Checkout von Amazon als nicht rechtskonform bewertet. Dies haben wir korrigiert. Für entstandene Unannehmlichkeiten möchten wir uns entschuldigen. 

Kommentare  

#3 Andrea 2020-02-12 15:25
Der Vorschlag von Julian ist gut, und wir wenden ihn im eigenen Webshop bereits an, weil wir hier z. B. die Materialzusamme nsetzung im Checkout auch nicht anders darstellen können. Auf Amazon ist es jedoch fast aussichtslos, daß Amazon den eigenen Titel anzeigt. Auch wenn wir (im Bereich Wäsche) keine Massenware, sondern eher Nischenprodukte anbieten, ärgern wir uns sehr oft über grottenschlecht e und teilweise auch falsche Titelbezeichnun gen, die sich offensichtlich schon im Amazon Katalog hinterlegt sind und nicht einfach so geändert werden können.
Nun ... wir werden einfach wie bisher keine Sonnenschirme und keine Kleider anbieten und hoffen...
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#2 Redaktion 2020-02-11 12:18
Hallo Julian,

vielen Dank für die Anregung! Wir haben den Link zur Hilfestellung des Händlerbundes nachgetragen: haendlerbund.de/.../...

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Julian 2020-02-10 08:52
Tja, Seitens des Händlerbundes wäre es ja nun schön direkte Handlungsempfeh lungen und Tipps abzugeben.

Ich jedenfalls würde um das Thema zumindest etwas zu entschärfen,
meine Amazon-Produktt itel (sofern ich die Rechte daran habe) inhaltlich so kurz wie möglich gestalten, rausgekürztes in die Keywords verschieben und hier stattdessen wesentliche Produktmerkmale , wie Material, Farbe, Gewicht, Maßangaben etc. einfügen.

Der Titel wird ja im Checkout angezeigt (ob und ab wann dieser ausgepunktet wird, habe ich noch nicht geprüft, wäre aber sehr relevant) und so kann man zumindest versuchen den Anforderungen grob zu entsprechen und muss nicht gerade seinen kompletten Vertriebskanal stilllegen.

Selbes gilt ja nicht nur für Amazon sondern auch praktisch jeden anderen Marktplatz.
Wüsste keinen der Produkteigensch aften im Checkout mit ausspielt.
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