OLG Frankfurt am Main

Flugbuchungen im Internet: Klagen nicht immer in Deutschland möglich

Veröffentlicht: 17.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.02.2020
Flaggen Europa

Kommt es zu Streitigkeiten, beispielsweise zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, muss natürlich festgelegt werden, an welches Gericht sie sich im Falle einer Klage wenden müssen, welches Gericht zuständig ist und den Streit entscheiden muss (sogenannter Gerichtsstand). Dieser Gerichtsstand, also der Sitz des Gerichts, ist nur beschränkt beeinflussbar. 

Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher darf dieser nicht abweichend zugunsten des Unternehmers festgelegt werden. Es ist in der Regel das Gericht am Wohnort des Verbrauchers zuständig. Kommt es wegen eines offenen Kaufpreises zu einem Rechtsstreit, muss der Verbraucher am Amts- oder Landgericht seines Wohnsitzes klagen bzw. muss dort verklagt werden. 

Deutsche Niederlassung ohne Bezug zum Ticket-Verkauf

Eine gänzlich andere Richtung schlug kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Auch wenn ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutsche Internetseite (hier: airfrance.de) mit überwiegend deutschen Kontaktdaten im Impressum gebucht werde, sind deutsche Gerichte international nicht zuständig. Im Fall des Air-France-Buchungsportals habe man die technische und inhaltliche Pflege vollständig aus dem Ausland vorgenommen. Damit gäbe es keinen „Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung” und für deutsche Gerichte bestehe somit keine Zuständigkeit (Urteil vom 16. Januar 2020, Aktenzeichen 16 U 208/18).

Systemfehler locken mit Spottpreisen

Gegenstand des Urteils war primär die Buchung eines sehr günstigen First-Class- bzw. Business-Class-Fluges, der aufgrund eines Systemfehlers zustande kam. Immer wieder kommt es dabei zum Streit, denn mit solchen Fehlern (sog. error fares) können Kunden tausende von Euro sparen und zu Spottpreisen nobel um den Planeten jetten. Logisch, dass die Airlines diese Buchungen wieder rückgängig machen möchten, die Kunden hingegen die Stornierung nicht akzeptieren wollen.

Bundesgerichtshof muss Grundsatzurteil schaffen

Diese Entscheidung hat jedoch große Brisanz und Vorreiterwirkung, denn sowohl die sog. error fares, als auch die internationale Zuständigkeit stehen bisher noch ohne endgültiges Urteil aus Karlsruhe da. Dieses wird nun folgen, denn der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

Dabei ist die Frage des Gerichtsstandes besonders für den grenzüberschreitenden Handel relevant. So könnte beispielsweise Amazon argumentieren, dass der Sitz des Unternehmens in Luxemburg sei und dort auch die “technische und inhaltliche Pflege” der Webseite stattfinde.

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