Kartellbremse

„Anzapfverbot”: Rabattforderungen von XXXLutz kartellrechtswidrig

Veröffentlicht: 28.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022

Anlässlich des in diesem Jahr bevorstehenden 75-jährigen Firmenjubiläums des Möbelhändlers XXXLutz sollten auch die Kunden wieder mit unschlagbaren Rabatten angelockt werden. Meist trifft es jedoch die schwachen Glieder in der Lieferkette, nämlich die kleinen und mittelständigen Zulieferer. Die betroffenen Hersteller sollten XXXLutz angesichts der kommenden Rabattaktion eine Jubiläumskondition in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume in 2020 gewähren. XXXLutz kam jedoch das Kartellrecht in die Quere, denn große Player dürfen ihre Marktmacht nicht ausnutzen.

Abwälzung von Werbungskosten an kleine und mittelständige Lieferanten

XXXLutz begründete seine Forderung damit, dass man das Jubiläum mit zusätzlichen Marketing-Maßnahmen bewerben werde und man einen deutlichen Umsatzzuwachs erwarte. Das Bundeskartellamt sah hierin jedoch einen Verstoß gegen das Kartellrecht und bat um Stellungnahme. Zwar seien derartige Rabatte nicht grundsätzlich verboten. Ein Unternehmen handele gegenüber den von ihm abhängigen Unternehmen aber dann missbräuchlich, wenn es diese dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Jedenfalls in einem Fall von Sonderrabattforderungen müssen Rabattforderung und Gegenleistung (z. B. über zusätzliche Stellfläche) in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Bundeskartellamt zeigt XXXLutz kartellrechtliche Grenzen auf

Eine pauschale Beteiligung von Lieferanten wie durch XXXLutz an allgemeinen Marketingkosten des Händlers durchbreche die typische Funktionsteilung zwischen Lieferant und Händler. Für die betroffenen Lieferanten habe im konkreten Fall außerdem auch nur eine Chance auf Mehrabsatz, und keine feste Absatzmenge oder ein Zielumsatz bestanden.

XXXLutz lenkte jedoch ein und rollte die Verhandlungen mit den einzelnen Lieferanten noch einmal neu und individuell auf. Damit waren die Marktwächter offenbar zufrieden. Auf Basis dessen wird das Bundeskartellamt gegen XXXLutz keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen. Da Rabattforderungen wie im vorliegenden Falle in der Möbelbranche häufiger vorkommen, wolle das Bundeskartellamt dieses Thema im Blick behalten.

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