Urteil des OLG Köln

36 Flaschen für knapp 300.000 Euro – Händler muss gefälschten Wein zurücknehmen

Veröffentlicht: 08.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.07.2020

Schon in der Antike war dieses Getränk bzw. Genussmittel viel wert: Wein. Heutzutage findet man das Produkt für wenige Euro im Supermarkt, oder auch im Fachhandel, mit Preisen, die nach oben quasi offen sind. Was hinter den mitunter exorbitanten Preisen steckt, das ist da manchmal die Frage – vielleicht der Geschmack, das Alter, die Herstellung, der Boden, auf dem der Wein wuchs, die Seltenheit oder schlichtweg die Prestige. 

Was auch immer jeweils hinter dem Preis stecken mag, Käufer zahlen ihn für das konkrete Produkt, das Original. Doch dass es auch auf diesem Markt zu Fälschungen kommen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil v. 25.6.2020, Az. 28 U 53/19). Hier ging es um 36 Flaschen Wein für immerhin knapp 300.000 Euro.

Gefälscht: Weinflaschen im Wert von je mehreren tausend Euro

Geklagt hat ein Unternehmen aus Bayern, das mit solchen hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Dieses hatte 2012 von einer Kölner Weinhändlerin die 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti im Burgund aus den Jahrgängen 2004-2007 erworben. Gehandelt werden solche Weine im Internet zur Zeit mit einem vierstelligen Betrag, teils gar fünfstellig. Das bayerische Unternehmen jedenfalls verkaufte den Wein unverzüglich weiter an einen Händler aus Singapur. 

Im April 2013, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 2.7.2020, kamen in der Weinbranche Gerüchte über Fälschungen von Weinen aus dieser Lage auf. Auch der Kunde aus Singapur schickte 34 von 36 Flaschen mit der Begründung der Fälschung zurück. Das Unternehmen wiederum möchte nun den anteiligen Kaufpreis von der Beklagten erstattet sehen. Die war dazu nicht bereit, weshalb es zur Klage kam. Zunächst gab das LG Köln Ende 2019 der Klage im Wesentlichen statt. Der Kaufpreis sei Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Weins zu erstatten. Die Berufung wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen, es bestätigte das Urteil also. 

Nur zwei von 34 Flaschen echt – Wie beweist man eine Fälschung von Rotwein?

Im Prozess ging es dann um zwei sehr spannende Fragen. Die Erste: Handelt es sich wirklich um eine Fälschung? Das muss schließlich erstmal bewiesen werden können, zumal die Beklagte bestritt, dass es sich bei den verkauften Flaschen um solche handelte. 

Tatsächlich konnte dies jedoch herausgefunden werden: Mit einer speziellen Lupe habe man feststellen können, dass nur 2 der 34 Flaschen echt seien. Offenbar wurde bei der Herstellung des Etiketts ein besonderes Verfahren angewendet, welches zu einem „unverkennbaren Druckergebnis“ führe. Das überzeugte sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht. 

Auf der Hand liegt dann auch ein weiterer Einwand der Beklagten: Hätte das Landgericht genauer klären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene handelt, die die Beklagte einst verkauft hat?

Laut dem OLG war das nicht nötig. Als der Wein damals bei der Klägerin angeliefert wurde, hatte ein Mitarbeiter die Flaschennummern auf der Rechnung der Beklagten notiert. 34 dieser Nummern fanden sich auch in der Packliste der Rücksendung. Und mit den Flaschen, die das Gericht in Augenschein genommen hatte, stimmten diese auch überein. Eine weitere Aufklärung sei daher nicht nötig. 

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