Betriebsschließungsversicherung

Schließung wegen Corona: Versicherung muss zahlen

Veröffentlicht: 02.10.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.10.2020
Geschlossen-Schild an Ladentür

Ein Gastwirt aus Bayern schloss zum 1. März 2020 eine Betriebsschließungsversicherung ab. Im Vertrag stand: 

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb [...] schließt; [...].“

Es folgte eine Auflistung verschiedener Krankheiten. Nur eine vermisste man in der Liste: Das Coronavirus. Zu dem Thema Corona äußerte sich die Versicherung lediglich in einem Informationsschreiben vom 4. März an die Versicherungsvertreter. Dort hieß es:  

„Wir stellen den Coronavirus "2019-nCoV" den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung namentlich genannten Krankheitserregern gleich. [...] Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert.“

Als der Wirt aufgrund des Lockdowns im Verlaufe des Monats März seinen Betrieb schließen musste, musste er auf einen Großteil seiner Einnahmen verzichten. Daher forderte er von der Versicherung die Zahlung.

Versicherung weigert sich

Die Versicherung bot dem Gastwirt lediglich eine teilweise Leistung an. Schließlich sei sein Betrieb nicht vollkommen geschlossen gewesen, da er noch den Außerhausverkauf betreiben konnte. Es handle sich daher lediglich um eine Beschränkung und nicht um eine mit der Versicherung abgedeckte Schließung. Außerdem sei das Coronavirus auch gar nicht von der Versicherung abgedeckt. 

Auch die Allgemeinverfügung, mit der Bayern die Schließung der Betriebe verfügt hatte, sei nicht wirksam gewesen. Die Versicherung monierte außerdem, dass es keine Verfügung gebe, die speziell den Betrieb des Versicherungsnehmers betrifft, sondern eben nur die Allgemeinverfügung. 

Auf das Verständnis des Gastwirtes kommt es an

Das Landgericht München (LG München I, Endurteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20) lässt diese Begründung allerdings nicht gelten. Für das Gericht ist maßgeblich, wie der Versicherungsnehmer – hier sind es in der Regel Kaufleute – die Versicherungsunterlagen verstehen. Daher ist der Versicherungsvertrag so zu lesen, wie ihn jemand ohne vertiefte Kenntnisse in Sachen Infektionsschutzgesetz verstehen würde.

Das bedeutet:

  • Für den Versicherungsnehmer macht es keinen Unterschied, ob sein Betrieb wegen einer direkten Anordnung oder einer Allgemeinverfügung geschlossen wurde. „Denn in der Allgemeinverfügung und den später erlassenen Verordnungen wird die Schließung rein tatsächlich angeordnet“, heißt es im Urteil. 

  • Ob die Allgemeinverfügung zum Lockdown rechtmäßig war, spielt keine Rolle. Schließlich steht diese Voraussetzung nicht in den Versicherungsbedingungen. Außerdem muss sich der Gastwirt erst einmal grundsätzlich an jede Verordnung halten. Selbst im Falle einer Rechtswidrigkeit dieser Verordnungen sind diese eben nicht automatisch unwirksam und nicht mehr zu befolgen. 

  • Nur, weil ein Außerhausverkauf möglich ist, bedeutet das nicht, dass der Betrieb nicht geschlossen wurde. Hier muss im Einzelfall geschaut werden, ob der Außerhausverkauf eine Alternative darstellt, was hier aber nicht der Fall war: Der Gastronomiebetrieb des Versicherungsnehmers ist vorrangig auf die Bewirtung vor Ort ausgelegt. Der Außerhausverkauf macht lediglich 0,1 Prozent des Gesamtumsatzes aus. 

  • Das Coronavirus ist von der Versicherung umfasst, auch wenn es nicht in der Liste auftaucht. „Bei lebensnaher Betrachtung ist für das Gericht unzweifelhaft, dass bei einer Überprüfung des Versicherungsstands und dem Abschluss einer Neuversicherung "Betriebsschließungsversicherung infolge Infektionsgefahr" am 04.03.2020 - während der Pandemie - über das neuartige Virus gesprochen und der Kläger diese Versicherung eigens dafür abgeschlossen hat. Diese Auffassung wird gestützt durch die "Vertriebsinformation Gewerbe" der Beklagten vom 04.03.2020 (Anlage K 3), in der diese klarstellt, dass das Coronavirus den namentlich genannten Krankheitserregern gleichgestellt werde, welche dem Kläger zum Vertragsschluss ausgehändigt wurde“ heißt es dazu konkret im Urteil.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Unternehmer, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben, können also im Einzelfall auf die Auszahlung der Versicherungssumme pochen. Jedenfalls müssen sie sich möglicherweise nicht mit der Begründung zufrieden geben, dass ihr Betrieb gar nicht geschlossen, sondern zu beschränkt wurde. Es kommt eben immer darauf an, in welchem Umfang der betroffene Betrieb im Lockdown weiter machen konnte.

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