Streitwert bei falschen AGB

BGH legt Grenze von 2.500 Euro pro falscher AGB-Klausel fest

Veröffentlicht: 11.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.01.2021

Post vom Rechtsanwalt oder einem Abmahnverein ist nie angenehm. Online-Händlern, die eine Abmahnung erhalten, rutscht zunächst einmal das Herz in die Hosentasche. Nicht zuletzt wegen der unangenehmen Zahl, die sich am Ende des Schreibens befindet. Aber wie berechnen sich die Summen eigentlich? 

Verbände und Vereine: Erstattungsanspruch über Kostenpauschale

Stellt ein Verband oder Verein auf Hinweis oder durch eigene Recherche bei einem Online-Händler einen Verstoß fest, dürfen auch die Kosten zurückverlangt werden: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. So will es das Wettbewerbsrecht. 

Vereine und Verbände dürfen anders als Rechtsanwälte aber nur eine Kostenpauschale abrechnen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß des Wettbewerbsrechts erfaßt dabei nur die Kosten der Abmahnung selbst, keine außerhalb der Abmahnung liegenden Tätigkeiten und Sachverhalte. Auch dürfen die auf eine Abmahnung von dem Abgemahnten geleisteten Zahlungen nicht als Einnahmequelle zur Verfolgung anderer Ziele des Verbandes dienen.

Die Kosten aus der Suche nach und der Feststellung des Verstoßes (Recherche) dürfen ebenfalls nicht dem Aufwendungsersatzanspruch zugerechnet werden, da sie schon dem Begriff „Abmahnung“ nicht unterfallen. Die Kosten müssen darüberhinaus auch erstattet werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist, da es sich eben nur um eine Pauschale handelt.

Gebührenstreitwert 2.500 Euro je angegriffene Teilklausel

Erst wenn der Rechtsstreit zu Gericht geht, weil man sich außergerichlich nicht einigen konnte, muss ein Streitwert festgelegt werden. Sobald ein Gericht involviert ist, muss dessen Arbeit anhand des sogenannten Gerichtsvergütungsgesetz bezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat sich einer Detailfrage angenommen, nämlich wie hoch dieser fiktive Wert bei falschen, veralteten oder unzulässigen AGB-Klauseln ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage eines Wirtschaftsverbands regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel zu bemessen ist (Beschluss vom 17.11.2020, Aktenzeichen: X ZR 3/19). Bei vier beanstandeten Klauseln käme man somit auf einen Gebührenstreitwert von 10.000 Euro anhand dessen dann die Gerichtskosten berechnet werden.

Eine andere Größenordnung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Das können „äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite" sein, über die bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung sei, so der BGH.

Klägerin in den BGH-Fall war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und das abgemahnte Unternehmen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in England, dessen unzulässige AGB angemahnt wurden. Im Verfahren ging es nicht mehr um die Klausel(n) selbst, sondern nur noch um die Höhe der Kosten aus dem Streit.

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