Arbeitsrecht-Newsflash

„Jung und hochmotiviert“? Das ist Diskriminierung in Stellenanzeigen

Veröffentlicht: 12.01.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Neue Mitarbeiter werden in ein Team gepuzzelt.

Welches Team sieht sich nicht gern als jung und motiviert? Dass diese Eigenwahrnehmung zumindest in Stellenbeschreibungen zum Fallstrick werden kann, zeigt ein Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg.

Ein Lebensmittelgroßhandel suchte für sein in der Stellenbeschreibung als „junges, hoch motiviertes“ betiteltes Team neue Mitarbeiter. Als ein 61-jähriger Bewerber nicht genommen wurde, klagte dieser wegen Altersdiskriminierung und bekam Recht.

In der nun veröffentlichten Entscheidung des LARbG Nürnberg (Urteil vom 27.05.2020, Aktenzeichen: 2 Sa 1/20) führte das Gericht aus, dass Eigenschaften, wie jung und hochmotiviert im Allgemeinen eher jungen Menschen zugeschrieben werden. Die Formulierung könne nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der ins Team passt, weil er selbst jung und dadurch hochmotiviert ist. Die Formulierung in der Stellenanzeige ließe nur den Schluss zu, dass der Bewerber die Stelle wegen seines Alters nicht bekommen hat.

Als Entschädigung muss das Unternehmen zwei Monatsgehälter, also 6.710,98 Euro zahlen. 

Arbeitgeber darf Maskenpflicht trotz Attest durchsetzen

Zu den Hygienemaßnahmen vieler Unternehmen gehört auch das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes am Arbeitsplatz. Der Mitarbeiter einer Stadtverwaltung sah das nicht ein und legte ein Attest vor, aus dem zwar hervor ging, dass er keinen Mundschutz tragen muss; allerdings fehlte die Begründung. Keine Maske, keine Arbeit beschloss daraufhin der Arbeitgeber und der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen: 4 Ga 18/20). Der Angestellte wollte laut Spiegel gerichtlich durchsetzen, dass er zum einen ohne Mundschutz arbeiten darf und zum anderen einen Anspruch auf Homeoffice habe.

Mit seinem Anliegen scheiterte der Angestellte: Das Gericht zweifelte die Atteste an. Zwar müssen Arbeitnehmer bei Krankschreibungen grundsätzlich keine Gründe offenlegen; da der Mitarbeiter durch das Attest aber einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken wollte, müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für eine Ausnahme nennen.

Verbindliche Frauenquote in Vorständen beschlossen

Lange wurde um sie gerungen, doch jetzt ist sie da: die Frauenquote. Wie die LTO berichtet, hat das Kabinett einen entsprechenden Entwurf Anfang Januar beschlossen. Die Pflicht trifft Vorstände börsennotierter und paritätisch mibestimmter Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigen und mehr als drei Vorstandsmitgliedern. Laut Quote müssen diese Vorstände mindestens eine Frau einstellen. Tatsächlich betroffen sind 70 Unternehmen, von denen aktuell rund 30 keine Frauen in Vorständen beschäftigen. 

„Qualifizierte Frauen in Führung bereichern das Wirtschafts- und Arbeitsleben, sind Vorbilder und machen einen Unterschied für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, wird Bundesfrauenministerin Franziska Giffey (SPD) zu dem Entwurf zitiert. 

Unfallversicherung: Corona als Berufskrankheit

Das Bundesmnisterium für Arbeit und Soziales hat Anfang Januar bekannt gegeben, dass eine Coronainfektion in bestimmten Fällen als Berufskrankheit eingestuft werden kann. Dies betrifft vor allem Menschen, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder im Labor tätig sind und daher ein erhöhtes Infektionsrisiko haben. Beruht die Infektion auf einem Kontakt, der durch beruflichen Kontakt zustande kam, kann die Infektion im Einzelfall als Arbeitsunfall eingestuft werden. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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