Erneut rote Karte

Ido-Verband handelt durch Verschonen der eigenen Mitglieder rechtsmissbräuchlich

Veröffentlicht: 16.03.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.03.2021
Geschäftsmann steht und hält ein Stoppschild vor seinem Kopf

In den letzten Monaten häufen sich die Urteile, die dem Ido-Verband Abmahnmissbrauch unterstellen. Nun gesellt sich auch ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 26.01.2021, Az. 15 O 26/19) dazu. Der Fall ist gleich in dreifacher Hinsicht interessant: Zum einen, weil diesmal der Ido verklagt wurde, zum zweiten und dritten wegen der Feststellungen zur vorgelegten Mitgliederliste und dem Verschonen der eigenen Mitglieder.

Ido-Mitglieder begehen selbst abgemahnten Verstoß

Dem ganzen Rechtsstreit ging eine Abmahnung des Ido-Verbandes wegen einer pauschalen Garantie-Werbung vorraus. Der abgemahnte Händler wollte die Abmahnung aber nicht auf sich beruhen lassen und drehte den Spieß einfach mal um. Statt zu warten, bis der Ido ihn verklagt, reichte er selbst Klage ein und wollte vom Gericht feststellen lassen, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtswidrig ist. 

Dieses stellte sich auf die Seite des Händlers und kam zu dem Schluss, dass der Ido-Verband rechtsmissbräuchlich handelt. Als Beleg dafür dienten die Fakten, die der Händler vorlegte: Dieser zeigte auf, dass bestimmte Mitglieder des Ido-Verbandes haargenau den gleichen Wettbewerbsverstoß wie er begingen. Es stellte sich also alles so dar, als würde der Ido bei seinen eigenen Mitgliedern beide Augen zudrücken. Zu diesem Urteil kamen bereits das OLG Rostock (Beschluss vom 17.11.2020, Aktenzeichen: 2 U 16/19) sowie das LG Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 21 O 38/19 KfH)

Der Ido konnte auch in diesem Verfahren nicht belegen, inwiefern er dafür sorgt, dass sich die eigenen Mitglieder an Recht und Gesetz halten. Die Aussage, dass der Verband seine Mitglieder über rechtliche Rahmenbedingungen informiert, reicht dem Gericht jedenfalls nicht. 

„Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen“, zitiert Rechtsanwältin Denise Himburg auf Anwalt.de aus dem Urteil

Teil-anonymisierte Mitgliederliste reicht nicht aus 

Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Verband in diesem Fall auch nicht abmahnbefugt war. Verbände sind immer dann abmahnbefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Um diese Voraussetzung zu belegen, sollten eine teil-anonymisierte Mitgliederliste und pauschale Angaben ausreichen. Das reichte dem Gericht natürlich nicht als Beleg aus. Außerdem scheint dem Verein einmal mehr auf die Füße zu fallen, immer nach Schema F zu arbeiten, ohne sich detailliert mit den individuellen Streitigkeiten auseinandersetzen. „Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander“, wird weiter aus dem Urteil zitiert.

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