Datenschutz-Newsflash

Unerlaubte Mail-Werbung: Nicht immer Schmerzensgeld

Veröffentlicht: 09.06.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Briefe kommen aus einem Notebook geflogen

In unserem Newsflash informieren wir kurz und bündig über Neuigkeiten aus einem bestimmten Bereich. Diese Woche geht es um den Datenschutz.

Verstöße beim Thema E-Mail-Werbung sind immer noch ein Dauerbrenner. Kein Wunder, schließlich ist sie besonders für Online-Händler existenziell notwendig, und elektronische Newsletter werden daher massenhaft versendet. Nicht nur von Kunden muss ein Einverständnis für die Werbung eingeholt werden, sondern auch von Nicht-Kunden. Ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies ansonsten eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit zum einen Grund für eine Abmahnung. 

Weil die Daten des Empfängers, insbesondere die Mail-Adresse, damit in unrechtmäßiger Weise verwendet werden, wirkt sich der Verstoß noch in eine andere Richtung aus. Unlautere Mail-Werbung ist außerdem ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), bei dem ein Bußgeld verhängt sowie ein Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes an den Betroffenen fällig werden kann. Weil ein Rechtsanwalt genau solche Mail-Werbung bekommen hatte und seine Rechte gut kannte, verlangte er genau diesen Schadensersatz. Eine konkrete Beeinträchtigung konnte das Gericht aber nicht erkennen und sah damit keinen Grund, dem Anwalt ein Schmerzensgeld zuzusprechen (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 07.12.2020, Aktenzeichen: 410d C 197/20).

Dieser Fall ist übrigens vergleichbar mit einem Fall vor dem Amtsgericht Goslar, über den wir berichtet haben. Dieser wurde dem EuGH vorgelegt und wird nun entschieden.

Behörde kann nicht zum Einschreiten gezwungen werden

Eine so umfangreiche Verordnung wie die DSGVO macht nur Sinn, wenn sie befolgt wird, denn sonst nützen die angedrohten Bußgelder in Millionenhöhe gar nichts. Auch bei den Behörden hat sich bis auf ein paar einzelne Bußgelder gegen die ganz Großen noch nicht viel getan. Ein deutsches Gerichtsurteil könnte die Behörden nun noch weiter entlasten, denn sie müssen nicht ohne Weiteres einschreiten.

Erhebt eine betroffene Person eine Beschwerde wegen eines Datenschutzverstoßes, muss sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Beschwerde befassen. Die Behörde hat dem Genüge getan, wenn die Beschwerde zur Kenntnis genommen, geprüft und beschieden worden ist. Es gibt jedoch keinen individuellen Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde und Einleitung bestimmter Maßnahmen (VG Berlin, Beschluss vom 21.04.2021, Aktenzeichen: 1 K 360.19).

Arbeitnehmer müssen DSGVO-Auskunftsanspruch konkretisieren

In den meisten Unternehmen ist bereits mit der Kündigung auch die weitere Arbeit im Betrieb passé. Das betrifft unter anderem den Zugang zur Betriebsstätte als auch zu betrieblichen Tools wie dem Server oder dem E-Mail-Konto. Genau dort liegen jedoch manchmal Informationen und Beweismittel, die für einen späteren Kündigungsprozess nötig sein können. Möchte ein gekündigter Mitarbeiter eine Kopie der gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn erhalten, so muss er konkretisieren, auf welche E-Mails er sich genau bezieht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021, Aktenzeichen: 2 AZR 342/20).

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