Stornierung wegen Corona

Reisende bekommen Geld unverzüglich zurück

Veröffentlicht: 23.06.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.06.2021

Seit dem Beginn der Pandemie häufen sich die Beschwerden über die Reisebranche: Reisen werden erst angeboten, dann abgesagt und wer aufgrund der aktuellen Lage zur Sicherheit lieber seine Buchung storniert, wird im Regen stehen gelassen. Nun hat das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 22.06.2021, Az: 3-06 O 40/20) die Rechte von Reisekunden gestärkt. 

Rückerstattung auch bei vorsorglicher Stornierung

In dem Streit ging es darum, wie mit vorsorglichen Stornierungen umgegangen werden muss. So kam es in der Pandemie immer wieder zu der Situation, dass Kunden vorsorglich eine Pauschalreise storniert haben, aber erst im Nachhinein beispielsweise durch Lockdown-Verlängerungen klar wurde, dass die Reise ohnehin auf keinen Fall stattgefunden hätte.

Das Landgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass Reisende auch in so einem Fall einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Preises haben. Auch eine unerwünschte Umbuchung muss nicht akzeptiert werden. Stattdessen muss der Reisepreis vom Anbieter unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zurücküberweisen werden.

Ersatzansprüche bei Stornierungen

Die Entscheidung ist für Reisekunden sehr erfreulich. Jeder kennt wahrscheinlich die normalen Stornierungsbedingungen von Reiseanbietern. In der Regel müssen Reisegäste eine pauschale Stornogebühr zahlen, bekommen ihr Geld also nicht vollständig zurück. Je näher der Reisetermin rückt, desto höher fällt diese Gebühr in der Regel aus. Hintergrund der Zulässigkeit einer solchen Gebühr sind die Aufwendungen, die der Reiseveranstalter im Vertrauen auf die Einhaltung des Vertrages getätigt hat. So wurden im Rahmen einer Pauschalreise vielleicht schon kostenpflichtige Reservierungen für Stadtrundfahrten oder Museumsbesuche für den erwarteten Gast getätigt. Die Idee dahinter ist ganz klar: Der Anbieter soll nicht dafür zahlen müssen, dass er seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hat. 

Diese Schutzbedürftigkeit ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn herauskommt, dass die Reise aufgrund der Umstände ohnehin nicht stattgefunden hätte. Egal, ob der Gast selbst vorsorglich eine Stornierung veranlasst hat oder der Anbieter aufgrund der Corona-Verordnungen selbst die Reise absagen musste: Die Aufwendungen hat er so oder so gehabt. 

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