Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Hessische Coronaregeln verstoßen gegen das Grundgesetz

Veröffentlicht: 01.10.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 12.10.2021

Über die Coronaregeln wird seit gut eineinhalb Jahren viel gestritten. Auch eine Grill-Händlerin aus Gründau (Main-Kinzig) ging gegen die hessische Coronavirus-Schutz-Verordnung vor und bekam vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im Eilrechtsverfahren Recht. Allerdings ging diese Händlerin nicht gegen zu strenge Regeln vor, eher im Gegenteil: Sie wollte für ihr Geschäft die 2G-Regel gelten lassen und nicht die 3G-Regel. 

Händlerin wünschte 2G statt 3G

Die Händlerin wollte nicht, wie bei 3G, geimpfte, genesene und negativ getestete Kunden in ihr Geschäft lassen, sondern den Zutritt beschränken auf geimpfte und negativ getestete Personen. Bei einem 2G-Konzept hätten die Mitarbeiter keine Maske mehr tragen müssen, außerdem entfallen Kapazitätengrenzen. 

In der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen kommt die 2G-Regel allerdings nicht für den Einzelhandel in Betracht. Die Verordnung sieht die 2G-Regel für Bereiche wie Kultur- und Glaubensveranstaltungen, sowie Sportstätten, Gaststätten und körpernahe Dienstleistungen vor. Für den Einzelhandel hingegen sieht die Verordnung nur die 3G-Regel vor. 

Keine hinreichende Begründung für Ungleichbehandlung

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.09.2021 - 5 L 2709/21.F) hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung und erließ eine einstweilige Anordnung zugunsten der Händlerin. Somit darf sie von der 2G-Regel in ihrem Geschäft Gebrauch machen. Die Ungleichbehandlung des Einzelhandels im Vergleich zu anderen Einrichtungen sei nicht hinreichend begründet. Das Gericht führte aus, dass keine Sachgründe genannt wurden, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das Land hat nun 14 Tage Zeit, gegen die Entscheidung vorzugehen. 

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