Landgericht Frankfurt am Main

Webseitenbetreiber haftet für fehlerhafte Cookie-Banner

Veröffentlicht: 11.11.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.11.2021

Ein Betreiber von über 50 Fitnessstudios hatte auf seiner Webseite Cookies zu Trackingtools gesetzt, ohne dass die Besucher die Möglichkeit hatten, in diese einzuwilligen. Die Wettbewerbszentrale ging dagegen vor, sodass der Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main landete.

Cookies wurden vor Zustimmung gespeichert

Der Webseitenbetreiber setzte auf seiner Seite Cookies von Webdiensten wie Google Analytics, Criteo, Facebook und Microsoft Ads ein. Dadurch wird die Verfolgung der Nutzer über mehrere Webseiten hinweg ermöglicht. Außerdem wird erkannt, ob die Nutzer über eine Anzeige auf die Webseite gelangt sind, die Umsätze der Anzeigen und Nutzungsstatistiken werden gemessen und zielgruppenbasierte Werbung wird ausgespielt. 

Die Cookies wurden direkt nach dem Aufrufen der Seite gespeichert, ohne dass die Besucher die Möglichkeit hatten, zuzustimmen. Dazu gehörten auch Dateien, die im Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und auch nach einem Neustart des Browsers weiterhin die Verfolgung des Nutzers ermöglichen. 

Fehlerhafter Cookie-Banner

Hinzu kam, dass der Cookie-Banner fehlerhaft war. Er vermittelte den Eindruck, der Nutzer könne bezüglich nicht notwendiger Cookies zwischen „Marketing“, „Statistik“ und „Diensten von Drittanbietern“ auswählen. Die Auswahl des Nutzers hatte allerdings keine Auswirkung darauf, welche Cookies gespeichert wurden. Egal was ausgewählt wurde, es wurden alle Cookies gespeichert. 

In den Augen der Klägerin stellt das einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 TMG dar. Der Betreiber machte ein technisches Versehen geltend. Es handle sich um eine Prozessumstellung des Cookie-Banner-Anbieters. Der Betreiber der Cookie-Banner hatte die Änderung ohne Wissen des Webseitenbetreibers vorgenommen. Das Gericht entschied allerdings, dass der Webseitenbetreiber als Täter für das Vorgehen haften muss. Er wurde vom Landgericht wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 TMG verurteilt (Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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