Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Keine 2G-Regelung mehr für den Einzelhandel in Niedersachsen

Veröffentlicht: 17.12.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.12.2021
2G-Regel Schild

Aufgrund der steigenden Inzidenzen wurde in den Bundesländern nach und nach die 2G-Regel für den Einzelhandel eingeführt. So durften nur noch Leute die Läden betreten, die nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind. Ausgenommen von dieser Regel waren Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Lebensmittelläden, aber auch Drogeriemärkte. 

In Niedersachsen ging ein Unternehmen, welches eine Mischwarenfiliale betreibt, die von der 2G-Regel betroffen war, gerichtlich dagegen vor. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab dem Unternehmen nun recht. 

Kein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfung

Der Senat gab an, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz im Einzelhandel fehlten. Das Infektionsgeschehen sei nicht vergleichbar mit den Erkenntnissen zum Infektionsgeschehen in geschlossenen Räumen bei Sport- und Freizeiteinrichtungen. Denn im Unterschied dazu, ist im Einzelhandel eine kürzere Verweildauer der Kunden anzunehmen, außerdem gäbe es eine geringe Kundendichte und weniger „Face-to-Face“- Personenkontakte. 

Zudem ist es möglich, Kunden im Einzelhandel zu verpflichten, eine FFP2-Masken zu tragen. Dabei würde es sich um eine mildere Maßnahme handeln, die, vorausgesetzt die Masken werden richtig getragen, das Infektionsrisiko um einen erheblichen Teil absenken kann. Die 2G-Regel im Einzelhandel sei kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen, äußerte sich das Gericht in seiner Pressemitteilung. 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat das vorläufige Außervollzugsetzen der 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen zur Folge. 

Schleswig-Holstein hatte zuvor anders entschieden

Auch in Schleswig-Holstein kam es schon zu einer gerichtlichen Kontrolle der 2G-Regelung im Einzelhandel. Hier hatte das Oberverwaltungsgericht den Antrag allerdings abgelehnt. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von Covid-19 entgegenzuwirken. Es wurde durch das Gericht darauf verwiesen, dass gerade wegen der neuen Virusvarianten eine FFP2-Maskenpflicht zwar ein milderes Mittel sei, aber nicht den gleichen Effekt habe. 

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