Die Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts hat gegen die geltende Verordnung des Freistaates Bayern geklagt und bekam vor dem Verwaltungsgerichtshof nun Recht. In einem unanfechtbarem Beschluss kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass nach dem Infektionsschutzgesetz eine 2G-Regel zwar grundsätzlich möglich ist, die bayrische Verordnung die nötigen Voraussetzungen allerdings nicht erfülle, wie unter anderem der Spiegel berichtete.
Nach der 2G-Regel, die nach und nach alle Bundesländer einführten, hatten nur noch Personen Zugang zum Einzelhandel, die einen Genesenennachweis oder ein Impfzertifikat vorweisen konnte. Ausgenommen von der Regel waren die Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte und Drogeriemärkte. Die Klägerin sah hierin eine Verletzung der Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die Richter des VGH kritisierten, dass aus der Verordnung nicht genau hervorgehe, welche Geschäfte von der Regel ausgenommen seien. Insbesondere bei Geschäften, die ein Mischwarensortiment betreiben, ist nicht klar, ob sie von der Regel betroffen sind oder nicht.
Die Entscheidung ist nur für den Freistaat Bayern wirksam. In nahezu allen anderen Bundesländern gilt die 2G-Regel auch weiterhin. Lediglich in Niedersachsen wurde die 2G-Regel auch gekippt. Hier allerdings mit der Begründung, dass die Beschränkung keinen effektiven Einfluss auf das Infektionsgeschehen habe.