Medienmeldung

Bundesarbeitsgericht sagt: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Veröffentlicht: 13.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.09.2022
Person steckt Karte in Stechuhr

Bisher existiert in Deutschland keine generelle Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern, doch das ändert sich nun offenbar: Das Bundesarbeitsgericht hat verschiedenen übereinstimmenden Medienberichten zufolge entschieden, dass diese Pflicht auch in Deutschland besteht (Az. 1 ABR 22/21). Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof zu diesem Thema mit dem sogenannten Stechuhr-Urteil eine Entscheidung getroffen. 

Arbeitszeiterfassung: EuGH urteilte 2019

2019 hatte der EuGH in Sachen Arbeitszeiterfassung geurteilt und festgestellt, dass die europäischen Vorschriften die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten der EU dazu verpflichten, Regelungen in ihren Arbeitszeitgesetzen vorzusehen, nach denen die Arbeitszeiten verbindlich und objektiv zu protokollieren sind (Rs. C-55/18).

In Deutschland wurde eine Pflicht dazu bisher lediglich für bestimmte Situationen, etwa im Hinblick auf Überstunden oder bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen angenommen. Generelle Regelungen waren bisher und nach der Entscheidung des EuGH eher Gegenstand von Diskussionen. So sieht beispielsweise der Koalitionsvertrag vor, dass eine rechtliche Grundlage für die elektronische Arbeitszeiterfassung geschaffen werden soll. 

BAG: Pflicht in Deutschland besteht

Das Urteil könnte die politische Entwicklung soeben praktisch eingeholt haben. Wie der Spiegel und andere Medien unter Berufung auf die dpa melden, verweise die Präsidentin und Vorsitzende Richterin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, auf einen Abschnitt im Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitgeber zur Einführung eines entsprechenden Systems verpflichte. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, habe Gallner in der Verhandlung gesagt. 

Während sich aus juristischer und praktischer Perspektive damit diverse Unklarheiten auftun, kann mit Sicherheit von weitreichenden Konsequenzen des Urteils für Arbeitgeber und Beschäftigte ausgegangen werden. 

Auswirkung auf Pläne der Koalition?

Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist in Deutschland bislang geplant, jedoch noch nicht umgesetzt. Laut Koalitionsvertrag prüfe man im Dialog mit den Sozialpartnern, welcher Anpassungsbedarf angesichts des EuGH-Urteils bestehe. Flexible Arbeitszeitmodelle, wie etwa Vertrauensarbeitszeit, sollten weiterhin möglich bleiben. 

Ein Urteil liegt derweil noch nicht vor. 

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