Sieg im Namensstreit

Auch Paulaner darf Spezi verkaufen

Veröffentlicht: 12.10.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 12.10.2022

Dem Streit liegt ein Jahrzehnte alter Vertrag zugrunde. Die Riegele Brauerei hat bereits seit den 50er Jahren das Limonaden-Cola-Mischgetränk unter dem Namen Spezi verkauft. 1974 verkaufte dann auch die Paulaner Brauerei das Getränk unter dem Namen „Paulaner-Spezi“. 

Die beiden Brauereien schlossen daraufhin einen Vertrag, der die Paulaner Brauerei dazu verpflichtete, 10.000 DM zu zahlen, damit sie den Getränkenamen weiter nutzen darf, wie unter anderem LTO berichtete.

Art des Vertrags entscheidend 

In der aktuellen Auseinandersetzung ging es nun vor allem darum, um welche Art Vertrag es sich dabei handelt. Denn entscheidend für den Streit ist, ob es sich um eine unkündbare Abgrenzungsvereinbarung, oder um einen kündbaren Lizenzvertrag handelt. 

Bei einer Abgrenzungsvereinbarung entscheiden sich zwei Markeninhaber, trotz einer Verwechslungsgefahr, für eine friedliche Koexistenz beider Marken.

Eine Markenlizenzvereinbarung hingegen ist ein Vertrag des Markeninhabers, der einer anderen Partei die Nutzung der Marke erlaubt. Im Rahmen eines solchen Vertrags darf der Markeninhaber als Lizenzgeber, dem Lizenznehmer Bedingungen stellen, unter welchen die Marke genutzt werden darf. Dabei wird in der Regel auch eine Lizenzgebühr fällig. Im Gegensatz zu einer Abgrenzungsvereinbarung kann eine Markenlizenzvereinbarung ordentlich gekündigt werden. 

Die Riegele Brauerei hatte in der Annahme, dass es sich um einen Lizenzvertrag handele, den Vertrag gekündigt. Ziel der Brauerei war es, neue Lizenzvereinbarung zu treffen, die regelmäßige Zahlungen vorsehen. Gegen diese Kündigung ging Paulaner mit einer Feststellungsklage, dass es sich bei der Vereinbarung um eine dauerhaft gültige Abgrenzungsvereinbarung handelt, vor.

Gericht gibt Paulaner recht

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte Kammer des Landgerichts München gab der Paulaner Brauerei recht. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Lizenzvertrag handelt, sondern um eine Abgrenzungsvereinbarung, die die Koexistenz beider Marken erlaubt, wie es in seiner Pressemitteilung bekannt gab. Dafür spricht, dass die Überschrift des Vertragsdokuments von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert wurde. Das Gericht geht davon aus, dass mit der Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten der beiden Parteien beigelegt werden sollten. Im Vertrauen darauf hat Paulaner erhebliche Investitionen in den Aufbau der eigenen Marke gesteckt. 

Auch für eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarung sah das Gericht keinen Raum. Paulaner habe sich stets vertragstreu verhalten, so das Gericht. Allein die Tatsache, dass Paulaner nun einen beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg habe, von dem Riegele nun profitieren wolle, sei kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. 

In einer Widerklage hat die Riegele Brauerei außerdem versucht, markenrechtliche Ansprüche gegenüber Paulaner geltend zu machen. Die wurde, mit Hinweis auf das Fortbestehen der Vereinbarung, abgelehnt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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