Grenzen der Meinungsfreiheit

MDR darf Facebook-Kommentar ohne Bezug zur Sendung löschen

Veröffentlicht: 01.12.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.12.2022

Der MDR darf Facebook-Kommentare löschen, wenn sie keinen Bezug zur Sendung haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.11.2022, Az.: 6 C 12.20) in Leipzig entschieden. Geklagt hatte ein Nutzer, dessen Kommentare von dem MDR gelöscht wurden waren. Er fühlte sich dadurch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und warf dem Sender Zensur vor.

Verbot von Chats und Foren ohne Sendungsbezug

Der MDR veröffentlicht auf Facebook regelmäßig Beiträge zu verschiedenen Sendungen und verweist dabei für die Kommentarfunktion auf die hauseigene Netiquette. Die Kommentare werden dabei moderiert und im Zweifel auch gelöscht.

Im konkreten Fall ging es um 14 Kommentare, deren Löschung bereits einige Jahre zurück liegt. Beim Großteil der Kommentare gab das Bundesverwaltungsgericht dem MDR Recht. Dieser darf und muss sogar Kommentare ohne Sendungsbezug löschen. Hintergrund ist eine Regel aus dem Rundfunkstaatsvertrag, der mittlerweile durch den Telemedienstaatsvertrag abgelöst wurde.

Die Regelung untersagt es öffentlichen Rundfunkanstalten Foren und Chats zu betreiben, die nichts mit dem Sendungsinhalt zu tun haben. Entsprechend ist es gerechtfertigt, Kommentare zu löschen, die nichts mit dem Inhalt des Beitrages zu tun haben. Zwar gestand das Gericht dem Kläger zu, dass die Löschung einen Eingriff in seine Meinungsfreiheit darstelle, dieser sei aber gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit darf nämlich durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden und das Verbot ist ein solches Gesetz. 

Abgrenzung nicht ganz einfach

Allerdings ist die Entscheidung, ob ein Kommentar Sendebezug hat oder nicht, nicht immer ganz einfach. So gab das Bundesverwaltungsgericht dem MDR beispielsweise in den Fällen recht, in denen der Kläger die Kommentarfunktion genutzt hatte, um die Löschpraxis zu kritisieren. Auch ein Kommentar über Geflüchtete, der unter einem Beitrag zum Massensterben von Amseln gepostet wurde, durfte laut LTO gelöscht werden. Die Löschung eines anderen Kommentars, in dem sich der Kläger zu einem Beitrag mit dem Titel „Bundesweite Razzia gegen Neonazis“ zum islamistischen Terrorismus geäußert hatte, war hingegen rechtswidrig. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!
Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.