Bundesgerichtshof

Vertrieb von CBD-Produkten: Freisprüche aufgehoben

Veröffentlicht: 18.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.01.2023

Der Handel mit CBD-Blüten dürfte nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs weiterhin risikobehaftet bleiben. Dieser hat die Freisprüche des Landgerichts Berlin betreffend fünf Angeklagte um das Unternehmen „Bunte Blüte“ wegen des Vorwurfs der Begehung betäubungsmittelrechtlicher Straftaten aufgehoben. Das StartUp vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen Gehalt des rauscherzeugenden THC und einem hohen Gehalt des keinen Rausch erzeugenden CBD. 

Vom Landgericht Berlin waren die Angeklagten hinsichtlich der betreffenden Tathandlung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. So hätte es sich bei den Produkten zwar objektiv um Betäubungsmittel gehandelt, die Strafbarkeit scheiterte jedoch an subjektiven Umständen – Vorsatz oder Fahrlässigkeit hätten laut LG Berlin im Hinblick auf ein Tatbestandsmerkmal nicht vorgelegen. Der BGH allerdings hält die Beweiswürdigung des Gerichts für rechtsfehlerhaft (Urteil v. 16.1.2023, Az. 5 StR 269/22). Jetzt muss das LG Berlin erneut ran. 

CBD-Blüten: Missbrauch zu Rauschzwecken muss ausgeschlossen sein

Auf vielen Produkten von Öl über Tierfutter bis zu Kosmetik finden sich Abbildungen von Cannabisblättern, die Legalisierung von berauschenden Cannabisprodukten ist, irgendwie, im Gange – doch so einfach ist das alles rund um entsprechende Waren noch nicht. Nach wie vor wird Cannabis durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als nicht verkehrsfähige Substanz eingestuft, strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vorschriften eingeschlossen. Ausnahmen gibt es, doch der Handlungsspielraum ist klein. Nicht nur darf der Grenzwert von einem THC-Gehalt von maximal 0,2 Prozent nicht überschritten werden, es muss dabei auch immer noch der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. 

Im Fall vor dem BGH ging es nun um fünf Angeklagte, den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber der Unternehmergesellschaft „Bunte Blüte“. Dieses vertrieb CBD-Blüten zu Portionen von 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel. Im Januar 2019 brachte einer der Angeklagten etwa 3 Kilo Blütenstände mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland. Etwa 2,4 Kilo sowie etwa 1 Kilo einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem THC-Gehalt von insgesamt etwa 5,5 Gramm wurden laut Gericht am folgenden Tag im Unternehmenssitz zur gewinnbringenden Veräußerung verwahrt. Einer der Angeklagten bestellte zudem etwa 7,5 Kilo Blütenstände mit einem Gehalt von gut 9 Gramm THC in Luxemburg – Bunte Blüte erreichte es aber nie, da es in Berlin vom Zoll entdeckt und beschlagnahmt wurde. 

Geschäftsführer, Mitarbeiter und Teilhaber: LG Berlin sprach die fünf Angeklagten frei

Wie es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt, hatte das mit der Sache befasste LG Berlin die Angeklagten freigesprochen. Nicht, weil die betreffenden Cannabisbestandteile und -zubereitungen nicht unter das BtMG fielen – um Betäubungsmittel habe es sich objektiv schon gehandelt. Grund war vielmehr, dass das Gericht den Angeklagten kein strafrechtliches Fehlverhalten habe nachweisen können. Die Angeklagten hätten nämlich weder erkannt noch fahrlässig verkannt, dass die entsprechenden Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten und damit dem BtMG unterfallen. 

Ob das tatsächlich so ist, muss eine andere Kammer des LG Berlin nach der Entscheidung des BGH jetzt aber erneut überprüfen. Dieser meint, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft ist: Es habe sich nicht mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Beklagten auseinandergesetzt, sondern sie nur wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung der Entscheidung zugrunde gelegt. Auch weitere Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Angeklagten hätten ergeben können, seien nicht geprüft worden, etwa persönliche Verhältnisse und etwaige Vorstrafen. Zudem habe sich das LG Berlin nicht ausreichend mit der Werbung der Angeklagten auseinandergesetzt, nach welcher die CBD-Produkte entgegen der „Behauptung einiger selbst ernannter Experten, Polizisten und Richter“ keine Rauschwirkung hätten. 

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