Landgericht München

Blickfangwerbung: Wettbewerbszentrale mahnt Möbelhändler ab

Veröffentlicht: 18.01.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 18.01.2023
Möbel Sale

Das Möbelhaus hatte in einem Prospekt mit einer Rabattaktion geworben, die die Wettbewerbszentrale gleich in mehrfacher Hinsicht problematisch fand. Abgedruckt war die Aussage „20 %® Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 %® on top in ALLEN Abteilungen“. In den Fußnoten fanden sich kleingedruckt zahlreiche Ausnahmen des Angebots. Die Wettbewerbszentrale ging hier von einer Irreführung an Verbrauchern aus und ging gegen die Werbung gerichtlich vor. Sie bekam vor dem Landgericht München (Az. 17 HKO 17393/21) recht, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt gab. 

Unzulässige Blickfangwerbung

Das Gericht ging mit der Auffassung der Wettbewerbszentrale einher, dass aus der Anzeige nicht klar hervorging, welche Produkte wie hoch rabattiert wurden. Etwa ob bei der Aussage „20 % on top in ALLEN Abteilungen“ auf gewisse Produkte 40 Prozent Rabatt gelte, oder ob es 20 Prozent auf verschiedene Produkte gibt.

Blickfangwerbung ist zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings muss durch einen klaren unmissverständlichen Hinweis korrigiert beziehungsweise aufgeklärt werden. Der kleingedruckte Text, der in der Fußnote vorhanden war, reichte hier nicht aus. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale war die Fußnote kaum lesbar, intransparent und enthielt unklare Begriffe. So konnte bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt werden, dass die Rabattaktion für alle Produkte gelte. Tatsächlich waren allerdings zahlreiche Produkte von der Aktion ausgenommen.

Dauer der Aktion unklar

Zudem war in der Werbung die Dauer des Angebots unklar angegeben. Während in der Blickfangwerbung der 21. August als Enddatum angegeben wurde, stand im Kleingedruckten der 31. August. Durch die Angabe des 21. Augusts entstehe so bei den Verbrauchern ein Entscheidungsdruck, der auch mit der weiteren Datumsangabe nicht beseitigt wird, so das Landgericht. Die Ankündigung einer kurzen Preissenkung hat eine stark anziehende Auswirkung auf die Leser, die Teilnahmebedingungen müssen allerdings ersichtlich und den Werbeaussagen zuzuordnen sein. 

Das Gericht hat die Werbung insgesamt somit als irreführend eingestuft und der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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